Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat entschieden, dass nahezu alkoholfreie Getränke nicht mit Bezeichnungen geschützter Spirituosen beworben werden dürfen (Urteil vom 1.4.2026 – 3 U 57/25). Das Gericht hat allerdings die Revision zugelassen.
In dem Verfahren hatte ein Spirituosenverband gegen ein Startup geklagt, das alkoholfreie Alternativen zu klassischen Spirituosen vertreibt. Die Produkte basieren auf einer Essenz, werden mit Wasser, Aromen und Zusatzstoffen versetzt und enthalten nur 0,3 Volumenprozent Alkohol. Vermarktet wird eine ähnlich wie Rum schmeckende Sorte unter anderem mit dem Slogan "This is not Rum". Das Unternehmen benutzt auch die Slogans "This is not Gin", "This is not Whiskey", "alkoholfreie Alternative zu …", "schmeckt nach …" oder "auf Basis von …". Das als "This is not Whiskey" beworbene Produkt trug zusätzlich den Hinweis "American Malt".
In erster Instanz hatte das LG Hamburg die Nutzung der Bezeichnungen "Rum", "Gin" und "Whiskey" bereits untersagt, den Klageantrag zu "American Malt" jedoch abgewiesen.
Anspielungen verboten
Das OLG bestätigte die Vorinstanz in weiten Teilen, sprach sich aber auch für ein Verbot der Formulierung "American Malt" aus. Das sei eine unzulässige Anspielung auf die Spirituosenkategorie Whiskey. Der 3. Zivilsenat folgte damit der aktuellen EuGH-Rechtsprechung (C-563/24), nach der solche Anklänge an geschützte Kategorien verboten sind – selbst dann, wenn Hinweise wie "This is not …" vorangestellt werden.
Die Richter stellten klar, dass Spirituosenbezeichnungen nach der EU-Spirituosenverordnung 2019/787 nur für Produkte zulässig sind, die die definierten Anforderungen erfüllen. Bei Getränken mit 0,3 % vol Alkohol sei dies eindeutig nicht der Fall. Zusätze wie "schmeckt nach …", "alkoholfreie Alternative zu …" oder "auf Basis von …" änderten daran nichts.


