Begriff ist erläuterungsbedürftig
Die Parteien in dem konkreten Fall stellen ökologische Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel her. Die Antragsgegnerin bewirbt ihre Produkte auf ihrer Internetseite unter anderem mit dem Logo "Klimaneutral“. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Werbung mit diesem Begriff. Sie hält den Begriff "klimaneutral" für erläuterungsbedürftig und die Werbung deshalb für intransparent und irreführend.
Verbraucher rechnet nicht mit vorgenommener Ausklammerung bestimmter Emissionsarten
Das LG hatte den auf Unterlassen gerichteten Eilantrag abgewiesen. Auf die Berufung hin hat das OLG die Antragsgegnerin verurteilt, die Verwendung des Logos "Klimaneutral" zu unterlassen. Die Werbung sei irreführend. Der Verbraucher gehe bei dem streitgegenständlichen Logo davon aus, dass grundsätzlich alle wesentlichen Emissionen des Unternehmens vermieden oder kompensiert würden. Eine Ausklammerung bestimmter Emissionsarten – wie von der Antragsgegnerin vorgenommen – nehme er nicht ohne Weiteres an. Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.