Information auf der Homepage
Die Gießener Ärztin bietet in ihrer Praxis auch Schwangerschaftsabbrüche an. Auf ihrer Website informierte sie ihre Patientinnen ausführlich über die von ihr verwendete Methode und den Ablauf der Abtreibung. Das Amtsgericht Gießen verurteilte sie deshalb 2017 wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft nach § 219a StGB zu einer Geldstrafe. Auf ihre Berufung hin hielt das Urteil zunächst vor dem Landgericht Gießen stand, wegen der inzwischen erfolgten Gesetzesänderung wurde es jedoch vom OLG Frankfurt am Main aufgehoben und zurückverwiesen. Im März 2019 war aufgrund der öffentlichen Diskussion über diesen Fall der neue Absatz 4 eingefügt worden. Dieser lockert das Informationsverbot und wurde hier als milderes Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB rückwirkend angewandt. Das LG Gießen verringerte die Strafe entsprechend, die Verurteilung an sich blieb jedoch bestehen. Das OLG Frankfurt am Main hat jetzt die Revision Hänels verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Werbung durch Information über Abbruchmethode
Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise anzunehmende Straffreiheit nach § 219a Abs. 4 StGB lägen hier nicht vor, so das OLG. Die Medizinerin habe auf ihrer Homepage nicht nur im Sinne dieser Vorschrift darüber informiert, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehme. Ihre Homepage enthalte auch ausführliche Informationen und Beschreibungen über das "Wie" der angewandten Methoden und gebe zu dem gesamten Ablauf der konkreten Maßnahmen Auskunft. Dies sei nicht mehr von der Ausnahmeregelung des § 219a Abs. 4 StGB gedeckt.
Ein Fall für das BVerfG
Kristina Hänel kündigte auf ihrem Twitter-Account an, nun Verfassungsbeschwerde einzulegen. Für Betroffene sei es wichtig, über Details wie zum Beispiel die verwendete Narkoseform informiert zu werden. Es gebe sonst nirgends einen Strafrechtsparagrafen, der sachliche Informationen verbiete, sagte sie.