Solarmodulhersteller bewarb Produkte
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt der Herstellung von Solarmodulen. Die Antragstellerin wendet sich gegen Werbeaussagen der Antragsgegnerin. Sie meint, diese enthielten unwahre Angaben über die geografische Herkunft der beworbenen Produkte. Im Einzelnen wendet sie sich gegen die Aussagen: “Solarmodul-Hersteller ...“ in Verbindung mit einer stilisierten Deutschlandflagge, “German Luxor Quality Standard“ und “Deutsches Unternehmen – wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module“. Das Landgericht hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
OLG: Werbung erweckt unzutreffenden Eindruck bei Verbrauchern
Das Oberlandesgericht gab der hiergegen gerichteten Beschwerde statt. Der Antragstellerin stehe ein Unterlassungsanspruch zu, weil der Durchschnittsverbraucher die angegriffenen Angaben als Hinweis verstehe, dass die angebotenen Module in Deutschland produziert werden. Die Angaben seien nicht lediglich als Hinweis auf den Unternehmenssitz der Antragsgegnerin aufzufassen.
Deutsche Flagge erweckt falsche Vorstellung
Insbesondere erzeuge die siegelartige Gestaltung der Angabe “Solarmodule-Hersteller...“ in Verbindung mit einer stilisierten Deutschland-Flagge bei den Verbrauchern den Eindruck, die Module würden in Deutschland hergestellt. Der Verbraucher beziehe den Flaggenhinweis auf die Angabe “Hersteller“. Es sei zwar bekannt, dass zahlreiche inländische Industrieunternehmen in Fernost produzierten. Der Verbraucher gehe davon jedoch nicht allgemein aus, sondern achte auf Angaben, die auf den Herstellungsort hinwiesen.
Werbung mit "deutscher Qualität" vorliegend irreführend
Auch die siegelartige Darstellung auf der Produktbroschüre “German Luxor Quality Standard“ erzeuge im Kontext der Werbung bei den Verbrauchern den Eindruck, die Module würden in Deutschland hergestellt. Gleiches gelte für die Angabe “Deutsches Unternehmen – wir Bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module“. Die so erzeugte Vorstellung entspreche nicht der Wahrheit. Die Antragsgegnerin lasse die Module im inner- und außereuropäischen Ausland fertigen. Da sie mit den genannten Angaben alle ihre Module bewerbe, also auch solche, die im Ausland produziert würden, komme es nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin wenigstens einen Teil ihrer Module in Deutschland fertigen lasse.
Deutschland nur bei inländischer Produktion als Herstellungsort anzusehen
Eine Angabe, mit der Deutschland als Herstellungsort bezeichnet werde, sei nur richtig, wenn diejenigen “Leistungen in Deutschland erbracht worden sind, durch die das zu produzierende Industrieerzeugnis aus Sicht des Verkehrs im Vordergrund stehenden qualitätsrelevanten Bestandteile oder wesentlichen produktspezifischen Eigenschaften erhält“. Bei einem Industrieprodukt komme es dabei aus Sicht der Verbraucher auf die Verarbeitungsvorgänge an. Der Ort der planerischen und konzeptionellen Leistungen sei weniger prägend.