Vergleich falsch formuliert: Keine Zwangsvollstreckung ohne Pflicht zur Räumung

Wird in einem Vergleich ein Haus zwar aufgeteilt, aber niemand verpflichtet, die Zimmer tatsächlich zu räumen, kann die Absprache nicht vollstreckt werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hob ein verhängtes Zwangsgeld auf – eine durchsetzbare Pflicht, in den Keller umzuziehen, sei nicht vereinbart worden.

Streit ums Bad

Damit hatte niemand gerechnet: Ein Vergleich darüber, wer sich wo im gemeinsamen Haus aufhalten darf, beendete den Streit nicht. Eine Frau und ein Mann hatten an der Immobilie ein gemeinsames Wohnrecht. Er lebte im Erdgeschoss, ursprünglich stritten die beiden um die Benutzung des Bads auf dieser Etage. Vor dem Landgericht Gießen schlossen die Parteien im Dezember einen Vergleich. Danach sollten das Erdgeschoss und die Terrasse an die Frau gehen, dem Mann standen auf einem Lageplan eingezeichnete Räume im Keller und die Garage zu. Eine Räumungsverpflichtung enthielt das Dokument nicht.

Zwangsgeld für Nichtumzug?

Der Mann wechselte danach seinen Anwalt und widerrief im Februar 2022 die geschlossene Vereinbarung wegen Irrtums. In den Keller zog er nicht. Nachdem er seine Einwände gegen die Wirksamkeit des Vergleichs zurückgezogen hatte, beantragte die Frau im Dezember schließlich, ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO (Vollstreckung nicht vertretbarer Handlungen) gegen ihn zu verhängen. Er wehrte sich: Ein Umzug in den Keller sei aus persönlichen, gesundheitlichen und finanziellen Gründen sowie wegen "seelischer Grausamkeit" ausgeschlossen, argumentierte der Mann. Das LG Gießen verhängte dennoch ein Zwangsgeld von 2.000 Euro gegen ihn. Seine Beschwerde beim OLG Frankfurt a. M. war aber erfolgreich.

Vergleich nicht vollstreckbar

Die Frankfurter Richter stützen sich dabei aber nicht auf die von dem Bewohner vorgetragenen Nöte. Sie stellten vielmehr fest, dass hier schon keine Räumungsverpflichtung vereinbart worden war. Ähnlich wie bei der Aufteilung einer Ehewohnung müsse eine Pflicht zur Herausgabe und Räumung klar geregelt werden. Aus der bloßen Zuweisung eines Zimmers könne man jedoch nicht herauslesen, dass der jetzige Benutzer sich zur Übergabe verpflichtet habe. Am Rande merkt der Senat an, dass hier auch das falsche Verfahren gewählt worden sei: Hätte der Vergleich einen vollstreckbaren Inhalt gehabt, so hätte sich die Vollstreckung nach § 885 ZPO, Herausgabe von Grundstücken, gerichtet.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 12.06.2023 - 26 W 5/23

Redaktion beck-aktuell, 4. Juli 2023.