OLG Frankfurt: Syrer wegen Mitgliedschaft in ausländischer Terrororganisation "Ahrar al-Sham" zu Haftstrafe verurteilt

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat den 29-jährigen syrischen Staatsangehörigen Ibrahim H. mit Urteil vom 26.08.2019 wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an der ausländischen terroristischen Vereinigung "Ahrar al Sham" zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt (Az.: 5 – 2 OJs 6/18 – 5/18).

"Ahrar al-Sham“ 

Bei der Vereinigung "Harakat Ahrar al-Sham al-Islamya“ ("Islamische Bewegung der Freien Männer Großsyriens“, kurz "Ahrar al-Sham“) handelt es sich um eine Organisation, die es sich zum Ziel gesetzt hat, unter Inkaufnahme auch ziviler Opfer die Regierung des syrischen Machthabers Baschar al-Assad gewaltsam zu stürzen, um eine Gesellschaft unter dem Gesetz des Islam zu errichten und dabei die strengen Regeln der Scharia nach fundamental-islamistischen Grundsätzen einzuführen.

OLG: Angeklagter war Mitglied bei "Ahrar al-Sham“

Der Senat sah als erwiesen an, dass sich der Angeklagte zwischen 2013 und 2014 an der "Ahrar al-Sham“ als Mitglied beteiligt hatte. In Kenntnis und unter Billigung ihrer Ziele und Methoden hatte sich der Angeklagte laut OLG in seiner syrischen Heimatregion Hama in diese Organisation eingegliedert und sich unter deren Befehlsgewalt gestellt. Dabei habe er sich für einen unbekannten Zeitraum für die "Ahrar al-Sham“ als Kämpfer zur Verfügung gehalten. Damit habe er die Organisation in ihrem bewaffneten Kampf gegen das vom Angeklagten als "alawitisch“ verhasste Regime stärken wollen.

Festnahme bei Einreise nach Deutschland 

Im September 2015 reiste der Angeklagte dem Gericht zufolge über die sogenannte Balkan-Route nach Deutschland ein und hielt sich zunächst in der Erstaufnahmeeinrichtung in Gießen sowie in einer Flüchtlingsunterkunft in Viernheim auf. Nachdem er das Bundesgebiet wieder verlassen und sich zurück nach Syrien begeben hatte, reiste er erneut am 20.02.2018 über den Frankfurter Flughafen nach Deutschland ein. Hier wurde der Angeklagte aufgrund zwischenzeitlich durchgeführter Ermittlungen vorläufig festgenommen.

Anrechnung der U-Haft

Der Angeklagte wurde mit Beschluss vom 21.02.2018 in Untersuchungshaft genommen. Deren Dauer von rund einem Jahr und sechs Monaten werde laut OLG auf die zu verbüßende Freiheitsstrafe angerechnet. Wegen weiterhin bestehender Fluchtgefahr sei zugleich die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet worden, so das OLG.

Verstoß gegen Kriegswaffenkontrollgesetz: Auf Verfolgung verzichtet 

Soweit dem Angeklagten in der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 11.12.2018 auch ein Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz zur Last gelegt worden war, habe der Senat bereits im Hauptverhandlungstermin vom 06.08.2019 mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft das Verfahren auf den Vorwurf der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beschränkt.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 26.08.2019 - 26.08.2019 5 – 2 OJs 6/18 – 5/18

Redaktion beck-aktuell, 28. August 2019.

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