Bewerbung als italienisches Produkt gerügt
Die Antragstellerin betreibt eine große deutsche Weinkellerei. Die Antragsgegnerin vertreibt Schaumweine, unter anderem den Schaumwein “Italian Rosé“, den sie als "Product of Italy" bezeichnet. Die Trauben dieses Schaumweines werden in Italien geerntet, wo sie auch zu Wein verarbeitet werden. In einem zweiten Schritt werden diesem "Grundwein" Likör und Zucker sowie Hefe zugesetzt. Dieser als "zweite Gärung" bezeichnete Schritt findet in Spanien statt. Die Antragstellerin rügte die Bewerbung des Schaumweines als "Product of Italy" als irreführend und wettbewerbswidrig. Das Landgericht wies im Eilverfahren Unterlassungsansprüche der Antragstellerin zurück. Dagegen legte diese sofortige Beschwerde eine.
OLG: Herkunftsangabe zutreffend
Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Die Antragstellerin könne nicht verlangen, dass die Antragsgegnerin es unterlasse, den Schaumwein als italienisches Produkt zu bewerben, so das OLG. Die Herkunftsangabe sei zutreffend. Die Angabe der Herkunft stelle eine obligatorische Pflichtangabe für in der EU vermarkteten oder für die Ausfuhr bestimmten Schaumwein dar. Die Angabe erfolge durch die Wörter "Wein aus", "erzeugt in", "Erzeugnis aus" oder entsprechende Begriffe, wobei der Name des Mitgliedstaates oder Drittlandes hinzugefügt werde, "in dem die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet werden" (Art. 45 Abs. 1 VO (EU) 2019/33). Hier würden die Trauben in Italien geerntet und auch dort zu Wein verarbeitet. Die zweite, in Spanien erfolgende Gärung ändere nichts an der in Italien erfolgten Traubenernte und Verarbeitung zu Wein im Sinn der Verordnung. Mit der Wendung "zu Wein verarbeitet" sei auch nicht das Endprodukt Schaumwein gemeint.
Herkunftsangabe kann alternativ an Ort der zweiten Gärung anknüpfen
Der Ort der zweiten Gärung könne vielmehr alternativ als Herkunftsangabe gewählt werden (Art. 45 Abs. 1 S. 2 VO (EU) 2019/33). Es sei auch nicht die Intention des Verordnungsgebers gewesen, dass ein Schaumwein nur dann als Produkt aus Italien bezeichnet werden dürfe, wenn nicht nur die Trauben von dort stammten und dort zu Grundwein verarbeitet worden seien, sondern auch der Schaumwein dort hergestellt worden sei. Die Verordnung ermögliche vielmehr die Anknüpfung an verschiedene Herstellungsprozesse und damit verbunden unterschiedliche Herkunftsangaben.