Die Tätigkeit der Betreiberin eines zugelassenen Pfandleihhauses bestand darin, Autos anzukaufen und sie anschließend an die vorherigen Eigentümerinnen und Eigentümer zu vermieten. Nach Ende der Mietzeit erhielt das Pfandleihhaus das Fahrzeug zurück und durfte es öffentlich versteigern. Nun stellte OLG Frankfurt am Main fest, dass die Betreiberin den Kaufpreis nicht zurückverlangen kann und zur Rückzahlung der geleisteten Miete verpflichtet ist (Urteil vom 11.04.2024, 2 U 115/20).
Eine Frau hatte ihr Auto 2020 für 3.000 Euro an die Beklagte verkauft. Der Händlereinkaufspreis lag jedoch bei rund 15.000 Euro, der objektive Marktwert des Autos gar bei mehr als 18.000 Euro. Die Frau mietete das Fahrzeug anschließend für 297 Euro im Monat zurück und übernahm alle weiteren Kosten wie Steuern, Versicherung, Wartung und Reparatur.
Wucherähnliches Geschäft durch zu geringen Kaufpreis
Für das Gericht handelte es sich um wucherähnliche und damit gemäß § 138 BGB sittenwidrige Geschäfte. Zwischen dem Kaufpreis und dem Marktwert liege ein grobes und auffälliges Missverhältnis. Aus diesem Missverhältnis könne ohne weiteres auch auf die verwerfliche Gesinnung der Pfandleiherin geschlossen werden. Mit Verweis auf das Geschäftsmodell des sogenannten "sale and rent back"-Modells ("kaufe und vermiete zurück") sei erkennbar, dass sich diese den mit Abschluss des Kaufvertrages erzielten Mehrwert einverleiben wollte, auch wenn ein etwaiger Mehrerlös durch eine Versteigerung an die Klägerin hätte zugewandt werden müssen.
Dies brachte nicht nur den Kauf- sondern gleichzeitig auch den Mietvertrag zu Fall: Die Frau habe das Auto nur verkaufen wollen, wenn sie es zugleich weiter nutzen konnte, so das OLG. Kauf- und Mietvertrag seien somit ein einheitliches Rechtsgeschäft. Die Nichtigkeit des Kaufvertrages begründe daher auch die des Mietvertrages.
Die Frau habe damit nie das Eigentum an dem Auto verloren. Dennoch müsse sie wegen der sittenwidrigen Übervorteilung auch nicht den Kaufpreis zurückzahlen. Der Beklagten sei ein objektiver Sittenverstoß anzulasten und angesichts des auffälligen Missverhältnisses habe sie sich der Rechtswidrigkeit ihres Handelns zumindest leichtfertig verschlossen – einen Anspruch auf den Kaufpreis habe sie daher nicht.