Rote Ampel: Auch Rettungswagen im Einsatz muss vorsichtig bleiben

Ein Rettungswagen überquert bei Rot eine Kreuzung. Dort kollidiert er mit einem bei Grün querenden Fahrzeug, dessen Fahrer ihn trotz Blaulicht und Martinshorn übersehen und überhört hat. Die Haftungsquote beträgt in einem solchen Fall 50 zu 50, wie das OLG Frankfurt am Main entschieden hat.

Zwar sei ein Fahrzeug des Rettungsdienstes bei einer Einsatzfahrt von den Vorschriften der StVO befreit, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main weiter (Urteil vom 20.11.2023 - 17 U 121/23). Dennoch gehe die Verkehrssicherheit vor und habe stets Vorrang gegenüber dem Interesse des Einsatzfahrzeugs am raschen Vorwärtskommen. Je mehr der Fahrer eines Krankenwagens von den Verkehrsregeln abweiche, umso sorgfältiger müsse er fahren.

Wenn er eine Kreuzung queren will, obwohl eine Ampel Rot für ihn zeigt, muss er sich zuvor überzeugen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen und sich auf seine Absicht eingestellt haben. Solange bei einer querenden Straße mit mehreren Fahrspuren eine Fahrspur frei sei und nicht durch wartende Fahrzeuge blockiert werde, dürfe er nicht darauf vertrauen, dass er die Kreuzung gefahrlos überqueren könne.

Auf der anderen Seite habe auch der Fahrer des anderen Fahrzeugs einen erheblichen Verkehrsverstoß begangen, da er nicht auf die Sondersignale des Einsatzfahrzeugs geachtet habe. Außerdem habe er sich nicht gefragt, warum ein vor ihm auf der rechten Spur stehendes Fahrzeug stehengeblieben sein könnte. Vielmehr sei er auf die linke Spur gewechselt und dann in die Kreuzung gefahren. Ein umsichtiger Fahrer wäre dagegen zumindest von einer unklaren Verkehrslage ausgegangen und hätte seine Fahrweise entsprechend eingerichtet, so das OLG.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.11.2023 - 17 U 121/23

Redaktion beck-aktuell, bw, 4. Dezember 2023.