Im Onlinehandel liege in der Übersendung einer Gratisbeigabe, deren Versendung einen Kaufvertrag über ein Hauptprodukt voraussetzt, auch die Annahme des Antrags auf Abschluss eines Kaufvertrags über das noch nicht versandte Hauptprodukt, entschied das OLG Frankfurt a.M.
Nach den AGB des Onlineshops gibt der Kunde ein bindendes Kaufangebot ab, wenn er auf den Button "jetzt kaufen" klickt. Der Kaufvertrag kommt laut AGB zusandte, wenn der Händler das bestellte Produkt an den Käufer versendet und dies mit einer Versandbestätigung bestätigt.
Ein Kunde besuchte den Onlineshop und bestellte dort neun der versehentlich zu billig eingestellten Smartphones, wobei er vier Mal auch die angepriesene Gratisbeigabe (bestimmte Kopfhörer) haben wollte. Noch am selben Tag erkannte der Shop seinen Preisfehler und änderte den Preis für die Smartphones auf 928 Euro. Zwei Tage nach den Bestellungen des Kunden schickte der Shop diesem aber dennoch die vier Kopfhörer zu und bestätigte dies jeweils per E-Mail. Die Smartphones aber ließen auf sich warten. Etwa zwei Wochen später stornierte der Händler unter Bezugnahme auf den Preisfehler die Bestellungen.
Gratis-Beigaben setzten Smartphone-Erwerb voraus
So geht es aber nicht, entschied jetzt das OLG (Hinweisbeschluss vom 18.04.2024 – 9 U 11/23): Mit Übersendung der Gratis-Kopfhörer habe der Shop den Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages auch in Bezug auf die in der jeweiligen Bestellung enthaltenen Smartphones angenommen. "Denn anders, als wenn in einer Bestellung mehrere kostenpflichtige Artikel zusammengefasst werden, war unbedingte Voraussetzung der kostenlosen Übersendung der Kopfhörer der Erwerb eines Smartphones. Zwischen dem Erwerb des Smartphones und der Übersendung der Kopfhörer bestand ein untrennbarer Zusammenhang dergestalt, dass die kostenlose Übersendung der Kopfhörer das wirksame Zustandekommen eines Kaufvertrags über das Hauptprodukt – das Smartphone – voraussetzt", so das OLG.
Der Kunde habe die Mitteilung, dass sämtliche versprochenen Gratisbeigaben nunmehr verschickt seien, nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte so verstehen dürfen, dass damit auch die Kaufverträge über die Smartphones bestätigt würden. Das gelte umso mehr, als der Händler unstreitig den Preis für die Smartphones bereits am Bestelltag auf 928 Euro korrigiert habe. Zu diesem Zeitpunkt sei ihm also der Preisfehler bekannt gewesen. Das sei ihm insgesamt zuzurechnen.