Der Kartograf macht geltend, er habe die Bilddatei, die auf den Euro-Banknoten der ersten (2002) und zweiten Serie (2019) zu sehen ist, aus einer Vielzahl von Satellitenbildern als Foto-Collage zusammengesetzt und bearbeitet. Seine Nachvergütung errechnet er auf Basis der sogenannten Seigniorage-Einkünfte. Diese werden der EZB jährlich in Höhe von 8% des Werts aller im Euro-Währungsgebiet umlaufenden Geldscheine zugewiesen. Schon das LG Frankfurt a.M. hatte seine Ansprüche zurückgewiesen.
Das OLG lässt dahingestellt, ob der Österreicher wirklich der Urheber der Datei ist und es sich dabei überhaupt um ein urheberrechtsschutzfähiges Werk handelt. Denn selbst dann könne er keine Nachvergütung von der EZB verlangen (Urteil vom 29.02.2024 – 11 U 83/22). Der urheberrechtliche Nachvergütungsanspruch solle sicherstellen, dass der Schöpfer eines Werkes angemessen an der wirtschaftlichen Werknutzung beteiligt wird. Er beziehe sich auf die Erträge und Vorteile "aus der Nutzung des Werkes". Die von dem Kartografen angeführten Seigniorage-Einkünfte seien aber keine derartige wirtschaftliche Nutzung des von ihm reklamierten Werks.
Es bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen der Nutzung der Europa-Karte auf den Banknoten und der Höhe der sogenannten Seigniorage-Einkünfte der EZB. Diese Einkünfte für das Banknotenhandling wären nach Ansicht des Gerichts auch dann entstanden, wenn die Karte des Kartografen nicht für die Euro-Banknoten genutzt worden wäre.
Darüber hinaus sei die auf den Banknoten dargestellte europäische Landmasse als sogenannte freie Benutzung anzusehen sei. Die eigentümlichen Bestandteile des Werkes des Österreichers, das sich durch eine naturgetreue und in den Farben an der Farbskala eines Atlasses orientierten Darstellung auszeichne, träten hinter die eigenschöpferischen Veränderungen der EZB zurück. Prägend für die Banknoten sei insbesondere die einheitliche, an der Stückelungsgröße orientierte farbliche Gestaltung. "Der Betrachter nimmt keine naturgetreue Abbildung Europas war, sondern ein grafisches Element mit den Umrissen Europas", so das OLG. Das letzte Wort ist damit noch nicht gesprochen. Der Kartograf kann die Zulassung der Revision beim BGH beantragen.