Um eine Markenverletzung nachzuweisen, beauftragte ein Unternehmen einen Testkäufer damit, einen Ring bei einer Drittfirma zu erwerben. Das anschließende einstweilige Verfügungsverfahren gewann die Markeninhaberin und das Landgericht erlegte der Gegnerin auch die Kosten des Eilverfahrens auf. Diese waren nach dem ursprünglichen Antrag erheblich: 3.320 Euro, darunter unter anderem insgesamt 202 Euro Testkaufkosten (52 Euro für den Testkauf, davon 50 Euro Produktkosten, und 150 Euro Pauschalhonorar für den Testkäufer) sowie Patentanwaltskosten in Höhe von 1.532 Euro. Diese wurden antragsgemäß festgesetzt. Dagegen wehrte sich die Gegnerin – überwiegend erfolgreich.
Kostenerstattung auch im einstweiligen Verfügungsverfahren
Das OLG Frankfurt a. M. (Beschluss vom 04.10.2023 – 6 W 129/20) änderte den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG teilweise ab. Den Antrag, die Kosten des Patentanwalts zu erstatten, hatte die Markeninhaberin nach Hinweis des Gerichts auf die Entscheidung des BGH zu den Patentanwaltskosten von sich aus zurückgenommen. Die Testkaufkosten mussten andererseits erstattet werden – hinsichtlich des Rings aber nur Zug-um-Zug gegen Herausgabe der Ware: Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO habe die unterlegene Partei die – zur Rechtsverfolgung notwenigen – Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wie etwa Kosten für Testkäufe. Ein sachlicher Grund für die Auffassung der Gegnerin, solche Testkäufe könnten nur im (sich ggf. anschließenden) Hauptsacheverfahren abgerechnet werden, sei nicht erkennbar.
Einwände gegen die Höhe des Honorars überzeugten das Gericht ebenfalls nicht. Der Auftragnehmer habe nicht nur den Ring gekauft: "Die Antragstellerin hat substantiiert dargetan, dass der Testkäufer nicht nur den Testkauf durchgeführt hat, sondern auch die diesbezügliche Kommunikation mit ihr geführt, Hinweise zum Testkaufprodukt gesichert, die Fotografien in Anlage Ast 6 erstellt und eidesstattliche Versicherungen für ein etwaiges Gerichtsverfahren gefertigt hat."