Eine Gesellschaft hatte ein Anlagemodell angeboten, in dem die Kundinnen und Kunden physisches Feingold erwarben, dass die Firma dann, so zumindest das Versprechen, in einer Lagerhalle für sie lagerte. Tatsächlich wurde aber nur deutlich weniger Gold eingelagert, als der Kundschaft zugestanden hätte. Allein dem klagenden Anleger fehlte am Ende Gold im Wert von rund 250.000 Euro. Da die Anlagegesellschaft inzwischen insolvent gegangen und ihr Geschäftsführer wegen schweren Betrugs und Geldwäsche zu einer Haftstrafe verurteilt worden war, versuchte er, die Betreiberin des Wertsachenlagers haftbar zu machen.
Vergeblich: Aus dem Lagervertrag zwischen der Lagerhalterin und der Anlagegesellschaft könne der Getäuschte keine Ansprüche herleiten, so das OLG (Urteil vom 13.03.2024 – 13 U 180/22, nicht rechtskräftig). Die Einlagerung habe ausschließlich für die Anlagegesellschaft stattgefunden und der Vertrag entfalte keinen Drittschutz.
Das OLG verneint auch Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Es konnte schon nicht feststellen, dass die Betreiberin des Lagers wusste, dass zu wenig Gold zur Befriedigung der Ansprüche der Anleger vorhanden war. Sie habe auch die Geschäftsbedingungen, die den Anlegern den Erwerb von (Mit-)Eigentum an dem Gold versprochen hätten, nicht gekannt – und nicht kennen müssen, denn sie habe keine Recherchen zum Geschäftsmodell der Gesellschaft durchführen müssen. Dies gelte auch für eine Werbung mit der "Insolvenzfestigkeit" der Anlage im Fall der Insolvenz. Dass die Betreiberin des Lagers sich einer Kenntnis von den kriminellen Handlungen ihrer Kundin bewusst verschlossen habe, sei ebenso wenig feststellbar.