Keine Kündigung eines Verwertungsvertrages wegen Corona-Unterbrechung der Bundesliga

Die Unterbrechung des Spielbetriebs der Bundesliga infolge der Corona-Pandemie begründet kein außerordentliches Kündigungsrecht für einen medialen Verwertungsvertrag über die Übertragung dieser Spiele. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden. Zuvor hatte bereits das Schiedsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung eines auf Sportberichterstattung spezialisierten Unternehmens festgestellt und dieses zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet.

Spielbetrieb infolge der Corona-Pandemie eingestellt

Der Entscheidung liegt ein Rechtsstreit zwischen einem französischen, auf Sportberichtung spezialisierten Unternehmen sowie einem Subunternehmen und einem in Frankfurt am Main ansässigen Verein zugrunde. In diesem sind die Vereine und Kapitalgesellschaften der Fußballbundesliga und der 2. Fußballbundesliga zusammengeschlossen. Er vermarktet neben der Organisation des Spielbetriebs auch die Medienrechte an den Bundesligaspielen. Die Parteien schlossen einen Vertrag über mediale Verwertungsrechte der Spielzeiten 2017/2018 bis 2020/2021 für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gegen Zahlung einer jährlichen Servicepauschale sowie einer pro Spielzeit fälligen Vergütung. Infolge der Corona-Pandemie stellte der Verein den gesamten Spielbetrieb ab dem 13.03.2020 ohne Bestimmung von Ersatzterminen ein. Nach gescheiterten Gesprächen kündigten die beiden Unternehmen den Vertrag Ende April 2020. Der Spielbetrieb wurde Mitte Mai 2020 wiederaufgenommen. Der Verein widersprach der Kündigung und erhob am 11.05.2020 Schiedsklage.

Schiedsgericht erklärte Kündigung für unwirksam

Das Schiedsgericht stellte mit Schiedsspruch vom 12.11.2020 die Unwirksamkeit der Kündigungen und eine daran anknüpfende Schadensersatzverpflichtung des französischen Unternehmens fest. Es habe kein Leistungshindernis, sondern nur eine Leistungserschwernis für den Verein vorgelegen. Die Wiederaufnahme der Spiele sei zum Kündigungszeitpunkt bereits vorhersehbar gewesen. Der Verein habe unter Nutzung der ihm eingeräumten Freiheiten bei der Spielplanfestlegung seine vertraglichen Pflichten erfüllen können. Die Unternehmen begehrten daraufhin vor dem OLG die Aufhebung des Schiedsspruchs.

OLG bestätigt Schiedsspruch

Nach Ansicht des OLG liegt jedoch kein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 ZPO vor. Das Schiedsgericht habe insbesondere nicht den Anspruch der Antragstellerinnen auf rechtliches Gehör verletzt, sondern vielmehr den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Vortrag in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend gewürdigt. Das Ergebnis des Schiedsspruchs halte auch einer kartellrechtlichen Kontrolle stand, wobei zur Wahrung der Anerkennung der Schiedsfähigkeit kartellrechtlicher Streitigkeiten nur eine auf das Ergebnis des Schiedsspruchs bezogene eingeschränkte Kontrolle erfolge. Angesichts der baldigen Wiederaufnahme des Spielbetriebs und der im Hinblick auf die Dauer des Vertrags nur geringen Dauer der Unterbrechung sei die weitere Bindung an den Vertrag zumutbar.

OLG Frankfurt a. M., Entscheidung vom 03.03.2022 - 26 Sch 2/21

Redaktion beck-aktuell, 4. März 2022.