Klage gegen konzessionsloses Wettbüro erfolglos
Der Kläger hatte von 2018 bis 2020 in Wettbüros der Beklagten und über deren deutschsprachige Webseiten Sportwetten abgeschlossen und dabei einen Großteil seiner Einsätze verloren. Der Beklagten wurde damals trotz ihres Antrags wegen unionsrechtlicher Bedenken am Verwaltungsverfahren keine Konzession erteilt. Nachdem der Kläger das Wettbüro - das inzwischen über eine Konzession verfügt - vor dem Landgericht erfolglos auf Rückzahlung verlorener Sportwetten in Anspruch nahm, legte er Berufung ein.
Bestimmungen zur Konzessionserlangung waren unionsrechtswidrig
Das Oberlandesgericht hat nunmehr in seinem Hinweisbeschluss, der zur Berufungsrücknahme geführt hat, bestätigt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Wettvertrag nicht wegen eines Gesetzesverstoßes des konzessionslos handelnden Wettbüros nichtig sei. Ein Mitgliedstaat dürfe keine strafrechtlichen Sanktionen für ein Verhalten verhängen, mit dem der Betroffene verwaltungsrechtlichen Anforderungen nicht genüge, die - wie hier - gegen Unionsrecht verstießen. Die damals geltenden Regelungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 zur Konzessionserteilung für die Veranstaltung von Sportwetten seien intransparent gewesen und hätten deshalb gegen Unionsrecht verstoßen. Im Hinblick auf die Unionswidrigkeit der damals geltenden Bestimmungen zur Konzessionserlangung dürfe die Beklagte weder strafrechtlich noch verwaltungsrechtlich sanktioniert werden.
Wettverträge bleiben wirksam
Die fehlende Konzession wirke sich dann auch nicht auf die Wirksamkeit der Wettverträge mit dem Kläger aus. Dies gebiete der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung. Sei eine öffentlich-rechtliche Verbotsnorm im Ausnahmefall wegen Verstoßes gegen übergeordnetes Unionsrecht nicht wirksam, bleibe auch der privatrechtliche Vertrag wirksam. Dabei dürften sich allerdings nur solche Anbieter auf die Unionswidrigkeit berufen, die alles unternommen hätten, um eine Sportwettenkonzession zu erlangen. Insoweit habe das Landgericht entgegen der Auffassung des Klägers gerade nicht der Beklagten “indirekt jedes Glücksspielangebot ohne Grenzen zugesprochen“. Die Entscheidung übertrage allein die Folgen der gerichtlich festgestellten Rechtswidrigkeit des damaligen Konzessionsverfahrens konsequent auf das Privatrecht.