Hubschrauberlandeplatz musste verlegt werden
Die Beklagte, eine Klinikbetreiberin, verpflichtete sich gegenüber der Stadt Lich zur Errichtung eines Betriebskindergartens, den die Stadt betreiben wollte. Die Stadt ihrerseits verpflichtete sich dazu, 90% der Gesamtfinanzierungskosten zu zahlen. Zu diesen Kosten gehörten gemäß dem Vertrag auch "Mehrkosten des Bauvorhabens, die sich zum Beispiel aus behördlichen oder gesetzlichen Anforderungen ... ergeben". Unmittelbar neben dem Gelände für den Betriebskindergarten befand sich ein Hubschrauberlandeplatz der Beklagten. Nach Erteilung der Baugenehmigung äußerte das Luftfahrtbundesamt Bedenken hinsichtlich der Abstandsflächen zwischen dem Hubschrauberlandeplatz und dem Kindergartengebäude. Diese Bedenken teilte die Bauaufsichtsbehörde. Die Beklagte errichtete den Kindergarten, den die Stadt nach Zahlung von rund 3.6 Millionen Euro in Betrieb nahm. Der Hubschrauberlandeplatz wurde auf Betreiben der Beklagten nachfolgend verlegt.
OLG: Verlegungskosten zählen zu Gesamtfinanzierungskosten
Die Stadt begehrt nun Rückzahlung der von ihr bereits gezahlten Fördermittel in Höhe von rund 580.000 Euro, die auf die Verlegung des Hubschrauberlandesplatzes entfallen. Sie ist der Ansicht, dass diese Kosten nicht zu den Gesamtfinanzierungskosten zählen. Die Klage blieb sowohl in erster als auch in zweiter Instanz erfolglos. Der Stadt stünden keine Rückzahlungsansprüche zu, bestätigte das OLG. Die Verlegungskosten für den Hubschrauberlandeplatz gehörten zu den Gesamtfinanzierungskosten. Bei verständiger Auslegung unterfielen diese Kosten dem Bereich der den Gesamtfinanzierungskosten hinzuzurechnenden Mehrkosten des Bauvorhabens. Zu diesen Mehrkosten rechneten gemäß der exemplarischen Aufzählung im Vertrag auch Kosten, die sich aus behördlichen Anforderungen ergeben.
Bestand der Baugenehmigung hing von Verlegung des Landeplatzes ab
Hier habe – nach dem seitens der Stadt nicht bestrittenen Vorbringen der Beklagten – die Bauaufsichtsbehörde die Aufrechterhaltung der bereits erteilten Baugenehmigung von der Aufgabe der Nutzung der Landesstelle abhängig gemacht. Damit habe eine behördliche Anforderung zur Lage des Hubschrauberlandeplatzes im Zusammenhang mit dem Bau der Kindertagesstätte vorgelegen. Die seitens der Bauaufsichtsbehörde aufgestellte Anforderung zur Lage des Hubschrauberlandeplatzes im Verhältnis zum streitgegenständlichen Bauvorhaben sei mit einer unmittelbaren Rechtsfolge für den Bestand der Baugenehmigung verbunden gewesen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Stadt die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof begehren.