Heutzutage nichts Ungewöhnliches: Eine Frau lernt einem Mann über ein Internetportal kennen, datet ihn – und wird schwanger. Vom AG lässt sie die Vaterschaft ihres Dates feststellen. Der Mann aber wehrt sich: Schließlich habe man sich über ein Dating-Portal kennengelernt, daher sei davon auszugehen, dass die Frau noch mit anderen Männern intim geworden sei.
Doch diese Argumentation greift für das OLG nicht (Beschluss vom 01.02.2024 – 1 UF 75/22, unanfechtbar). Die Mutter habe glaubhaft bekundet, dass der als Vater festgestellte Mann ihr "während der gesetzlichen Empfängniszeit ... beigewohnt hat". Damit werde die Vaterschaft bereits gesetzlich vermutet (§ 1600 d Abs. 2 BGB). Schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestünden nicht.
Dafür reiche ein nur möglicher, aber weder wahrscheinlicher noch bewiesener Mehrverkehr nicht aus, unterstreicht das OLG. Der "Putativvater" habe hier nur das Kennenlernen über eine Dating-Plattform angeführt. Angaben dazu, mit welchen Personen, wann und wo die Kindsmutter Geschlechtsverkehr gehabt haben soll, fehlten. Zur Sicherheit holte das OLG noch ein Sachverständigengutachten ein. Danach ist der Mann mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,99% der Vater des Kindes. Raum für Zweifel bleibe da nicht, so das OLG abschließend.