OLG Frankfurt a. M.: Kein vorläufiger Rechtsschutz für Konzernbetriebsrat bei Osram gegen Übernahmeangebot

Die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu beachtenden Regelungen des Wertpapierübernahmegesetzes sind grundsätzlich nicht drittschützend. Der Konzernbetriebsrat der OSRAM Licht AG kann deshalb nicht aus eigenem Recht etwaige Verletzungen im Zusammenhang mit einem freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot durch die ams Offer GmbH geltend machen. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 13.11.2019 entschieden (Az.: WpÜG 3/19).

Betriebsrat fordert von BaFin Untersagung eines Übernahmeangebots

Der Konzernbetriebsrat der OSRAM Licht AG wandte sich als Beschwerdeführer gegen ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot (Barangebot) der ams Offer GmbH an die Aktionäre der OSRAM Licht AG zum Erwerb sämtlicher nennwertloser Namensaktien. Er forderte von der BaFin, die dieses Übernahmeangebot prüft, das Übernahmeangebot zu untersagen. Das Übernahmeangebot sei unzulässig, da es von einer 100-prozentigen Tochter der ams AG stamme. Die ams AG habe jedoch bereits am 03.09.2019 über eine andere 100-prozentige Tochtergesellschaft ein Übernahmeangebot eingereicht. Dieses habe die Mindestannahmequote nicht erreicht. Die Sperrfrist für die Einreichung eines neuen Angebots von einem Jahr sei damit nicht abgelaufen. Zur Abwendung unzumutbarer Nachteile bestehe daher ein dringendes Bedürfnis auf gerichtliches Einschreiten.

OLG weist einstweiligen Rechtsschutz ab

Das OLG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Einstweiliger Rechtsschutz werde gewährt, "wenn eine Endentscheidung im Sinne der zunächst vorläufigen einstweiligen Anordnung wahrscheinlich ist.“ Das verneinte das Gericht hier. Nach der gebotenen summarischen Prüfung stelle sich die Beschwerde vielmehr als nicht statthaft und damit als unzulässig dar. So stehe dem Beschwerdeführer kein Anspruch gegen die BaFin zu, dass diese das Angebot untersage. Denn die Vorschriften des WpÜG seien grundsätzlich nicht drittschützend. Die BaFin nehme die "ihr im WpÜG zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr“. Damit fehle es dem Konzernbetriebsrat an einem eigenen subjektiv-öffentlichen Recht.

Wirtschaftliche Betroffenheit von Arbeitnehmern reicht nicht aus

Zwar könnten die Arbeitnehmer durch das Angebotsverfahren in ganz erheblichen Umfang wirtschaftlich betroffen sein, räumte das Gericht ein. "Eine derartige wirtschaftliche Betroffenheit alleine begründet aber keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Arbeitnehmer einer Zivilgesellschaft“. Damit könne offen bleiben, ob sich der Beschwerdeführer als Konzernbetriebsrat überhaupt auf eine derartige wirtschaftliche Betroffenheit berufen könne. Zur Begründung verweist der Wertpapiererwerbs- und Übernahmesenat auf seine früheren Entscheidungen, in denen ausgeführt wurde, dass das WpÜG nicht dem Individualrechtsschutz diene. Soweit das WpÜG zwar eine Vielzahl von Regelungen mit positiven Auswirkungen für die Aktionäre der Zielgesellschaft enthalte, sei damit nicht gleichzeitig die Einräumung individueller und gerichtlich durchsetzbarer Rechte verbunden.

Voraussetzungen für Beschwerdebefugnis im Ausnahmefall verneint

Diese Erwägungen gelten laut OLG in gleicher Weise für die Arbeitnehmer und ihre betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungen. Das WpÜG räume den betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungen zwar bestimmte Rechte ein und stärke damit das Recht auf Teilhabe und Information des Betriebsrats bzw. der Arbeitnehmer. Dies beinhalte aber nicht zwangsläufig, dass damit auch individuelle und gerichtlich durchsetzbare Rechte des Betriebsrates einhergehen. Soweit ausnahmsweise eine Beschwerdebefugnis zuzubilligen sei, “wenn dies von Verfassungs wegen aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit geboten ist, weil durch eine Verwaltungsentscheidung unmittelbar in grundrechtlich abgesicherte Position einzelner eingegriffen wird“, lägen diese Voraussetzungen hier nicht vor, so das OLG.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 13.11.2019 - 13.11.2019 WpÜG 3/19

Redaktion beck-aktuell, 19. November 2019.

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