Kein Vertragsschluss über Kauf eines BMW für einen Euro bei eBay

Handelt es sich bei einem Sofortkauf-Angebot auf eBay ersichtlich um ein Versehen, weil tatsächlich eine Versteigerung mit entsprechendem Startpreis gewollt war, so kommt bei Annahme des Angebots durch einen Interessenten kein wirksamer Kaufvertrag zustande. Hierauf weist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Fall hin, bei dem ein deutlich wertigerer BMW bei eBay für einen Euro zum Sofortkauf eingestellt war. 

BMW auf eBay für einen Euro erstanden

Der Beklagte bot auf der Internetauktionsplattform eBay einen BMW 318d, Erstzulassung April 2011, Laufleistung 172.000 km an. Nach ausführlicher Beschreibung des Fahrzeugs und der Ausstattung hieß es: "Preis: € 1,00" sowie: "Fahrzeug muss innerhalb drei Tagen nach Auktionsende – vom Höchstbietenden abgeholt und bar vor Ort gezahlt werden..., Sofortkaufangebote sind gerne erwünscht." Der Kläger bot einen Euro und erhielt – automatisiert – den Zuschlag.

Verkäufer verweist auf Versehen

Vor regulärem Auktionsende beendete der Beklagte die Auktion und wies den Kläger darauf hin, dass der Preis von einem Euro als Start- und nicht als Sofortkaufpreis gemeint gewesen sei. Der Kläger begehrte nunmehr Schadenersatz in Höhe von gut 13.000 Euro, die er seiner Ansicht nach für ein vergleichbares Fahrzeug aufbringen müsste. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

OLG: Versteigerungswille war offensichtlich

Der Beklagte habe ein Fahrzeug im Wert von mindestens 12.000 Euro angeboten. Aus dem Gesamtkontext des Verkaufsangebots werde deutlich, dass es sich bei der Angabe "Preis: € 1,00", die an sich für ein Sofortkauf-Angebot steht, um ein Versehen handelte und dass der Verkäufer das Fahrzeug versteigern, nicht aber für einen Euro verkaufen wollte. Diese Auslegung der Willenserklärung des Beklagten nach dem Empfängerhorizont sei hier eindeutig, meint das OLG. Deshalb müsse der Beklagte sich nicht daran festhalten lassen, dass ihm bei der Eingabe seines Angebots ein Fehler unterlaufen sei.

Zumindest wirksame Anfechtung des Angebots

Jedenfalls hätte der Beklagte hier, einen wirksamen Kaufvertrag unterstellt, seine Willenserklärung aber wirksam angefochten, so das OLG weiter. Er habe gegenüber dem Kläger sofort erklärt, dass der Preis als Startpreis, nicht als Sofortkaufpreis, gemeint gewesen sei und deshalb die Transaktion abgebrochen. Das landgerichtliche Urteil ist laut OLG rechtskräftig, nachdem der Kläger seine Berufung auf den Hinweisbeschluss hin zurückgenommen hat.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 14.05.2020 - 6 U 155/19

Redaktion beck-aktuell, 9. Juli 2020.