Kein Versicherungsschutz für Corona-Schließungen im ersten Lockdown

Betriebsschließungsversicherungen müssen nicht für die Kosten des ersten "Lockdowns" vom 18.03.2020 bis 16.04.2020 aufkommen, da COVID-19 mangels Listung im Katalog der Krankheiten und Krankheitserreger kein versichertes Risiko war. Versicherer seien auch nicht verpflichtet gewesen, einen expliziten Hinweis auf einen entsprechenden Leistungsausschluss zu geben, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 31.05.2021.

Gastronomin machte Ausfälle des ersten Lockdowns geltend

Die Klägerin betreibt eine Gaststätte. Sie unterhält bei der Beklagten eine Betriebsschließungsversicherung. Gemäß § 2 Nr. 1 der Zusatzbedingungen für die Betriebsschließungsversicherung verpflichtete sich die Beklagte zu Entschädigungsleistungen bei infektionsschutzrechtlich angeordneten Betriebsschließungen, die aufgrund bestimmter meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger erfolgen. COVID-19 ist in der diesbezüglichen Listung nicht explizit erwähnt. Nachdem die Beklagte Versicherungsleistungen für die auf den Lockdown zurückzuführende Betriebsschließung in der Zeit vom 18.03.2020 bis 16.04.2020 ablehnte, zog die Klägerin vor Gericht. Das Landgericht wies die Klage ab.

OLG: COVID-19 war kein versichertes Risiko

Die Berufung der Klägerin vor dem OLG ist erfolglos geblieben. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen. Selbst wenn § 2 Nr. 2 der Zusatzbedingungen als dynamische Verweisung auf das IfSG verstanden würde, bestünde kein Versicherungsschutz. COVID-19 sei erst nach dem hier maßgeblichen Zeitraum in § 6 IfSG aufgenommen worden. § 2 Nr. 2 der Zusatzbedingungen beziehe sich bei Annahme eines dynamischen Charakters allenfalls auf die in §§ 6, 7 IfSG genannten Krankheiten und Krankheitserreger. Nur so sei für jeden Versicherungsnehmer durch einen Blick unschwer feststellbar, wie weit der Versicherungsschutz reiche.

Expliziter Hinweis auf Leistungsausschluss für COVID-19 nicht erforderlich

Insoweit bedürfe es auch keines Hinweises, dass für in den §§ 6, 7 IfSG nicht genannte Krankheiten kein Versicherungsschutz bestehe. Soweit mit § 1 CoronaMeldeV eine Meldepflicht für COVID-19 eingeführt worden sei, führe das nicht dazu, dass eine in den §§ 6, 7 IfSG genannte Krankheit vorliege. § 2 Nr. 2 der Zusatzbedingungen nehme nicht auf Verordnungen Bezug, sondern allein auf die in §§ 6, 7 IfSG genannten Inhalte.

Keine unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer

Diese Auslegung der Vertragsbestimmungen führe auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Versicherungsnehmer. Insbesondere weiche ein COVID-19 nicht umfassender Versicherungsschutz nicht von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung ab. “Der Schutzzweck des Infektionsschutzgesetzes liegt nicht darin, einen Unternehmer vor Schäden durch eine Unterbrechung des Betriebs aufgrund von Maßnahmen des Infektionsschutzes zu bewahren“, begründete das OLG seine Entscheidung in einem Hinweisbeschluss vom 06.05.2021 und nun im Zurückweisungsbeschluss.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 31.05.2021 - 3 U 34/21

Redaktion beck-aktuell, 22. Juni 2021.