Für die einjährige Überlassung eines Hengstes, der dem Bundeskader Dressur angehörte, zur Nutzung hatte eine GmbH der Zahlung von netto 225.000 Euro beziehungsweise brutto 267.750 Euro zugestimmt. Das Pferd sollte bei Turnieren eingesetzt werden, geritten von der Tochter der Verhandlungsführerin auf Seiten der GmbH. Vereinbart war außerdem, dass der Geschäftsführer des Unternehmens, dem der Hengst gehört – er ist Olympiateilnehmer und bestqualifizierter Ausbilder – die Tochter auf dem Hengst trainieren sollte. In der Folge zahlte die GmbH nur den Nettobetrag des vereinbarten Nutzungsentgelts, die darauf entfallende Umsatzsteuer blieb sie schuldig.
Zu Unrecht, wie das OLG entschied (Urteil vom 14.06.2024 – 29 U 197/20). Es schloss zunächst Wucher aus – und hob in diesem Zusammenhang die Vollkaufmanneigenschaft der Beklagten als GmbH hervor.
Ohne Erfolg berufe sich die GmbH auch darauf, dass die Vertragspartnerin ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht vollständig erbracht habe. Soweit das Pferd zeitweise krankheitsbedingt aufgefallen sei, stelle dies keine Minderleistung dar. Dieses Risiko sei hier vielmehr vertraglich der GmbH auferlegt worden. Damit entfalle auch der Anspruch auf das Training der Tochter durch den Geschäftsführer der Klägerin – dieses habe laut Vertrag ja gerade auf dem Hengst erfolgen sollen.
Soweit sich die GmbH auf die fehlende Reitbarkeit des Pferdes wegen "Hengstigkeit" berief, war dem OLG bereits unklar, in welchem Umfang hieraus eine – aufrechenbare – Überzahlung resultieren sollte. Darüber hinaus habe die GmbH die so begründete fehlende Reitbarkeit auch nie beanstandet. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Beschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.