Auffahrunfall wegen des Notfallbremsassistenten
Die Klägerin nahm die Beklagten auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall auf der A5 in der Nähe von Frankfurt am Main in Anspruch. Die Klägerin fuhr vor dem Beklagtenfahrzeug, einem Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 Tonnen. Während ihrer Fahrt löste sich der Notfallbremsassistent. Der Beklagte konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen und kollidierte mit dem klägerischen Fahrzeug. Das Landgericht hatte der Klägerin 1/3 des geltend gemachten Schadens zugesprochen. Die Klägerin legte Berufung ein.
Überwiegende Haftung des Auffahrenden wegen zu geringen Sicherheitsabstands
Das Oberlandesgericht hat der Klägerin nun einen höheren Schadensersatz in Höhe von 2/3 ihres Schadens zugebilligt. Bei dem erforderlichen Haftungsausgleich zwischen den Beteiligten sei zu berücksichtigen, dass der Unfall durch das Beklagtenfahrzeug mitverursacht worden sei. Dieses habe aufgrund des zu geringen Sicherheitsabstands zum vorausfahrenden klägerischen Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig abbremsen können. Angesichts der Größe des Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen und der Geschwindigkeit hätte gemäß § 4 Abs. 3 StVO auf Autobahnen zu vorausfahrenden Fahrzeugen ein Mindestabstand von 50 Metern eingehalten werden müssen. Sachverständig geklärt sei, dass dieser Sicherheitsabstand hier trotz der gefahrenen Geschwindigkeit nicht eingehalten worden sei.
Technisches Versagen des Assistenzsystems wiegt geringer als Abstandsverstoß
Die Klägerin müsse sich als Verursachungsbeitrag vorwerfen lassen, dass sie ihr Fahrzeug ohne ersichtlichen Grund auf freier Strecke abrupt abgebremst habe. Die gebotene Abwägung dieser beiderseitigen Verursachungsbeiträge führe zu einer Haftungsverteilung von 2/3 zu Lasten der Beklagten und 1/3 zu Lasten der Klägerin. Hinsichtlich des LKW-Fahrers sei von einem Verschulden auszugehen, da der erforderliche Sicherheitsabstand ohne zwingende Gründe um etwa 30% unterschritten worden sei. Das abrupte Abbremsen der Klägerin sei dagegen unstreitig auf das Versagen der technischen Einrichtung ihres Kraftfahrzeugs zurückzuführen, so dass sie kein Verschulden treffe.