OLG Frankfurt am Main: Geschäftsbesorgungsvertrag mit Frankfurter Renn-Klub wirksam beendet

Der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Betreibergesellschaft und dem Frankfurter Renn Klub über die Durchführung von Renntagen auf dem ehemaligen Rennbahngelände in Frankfurt am Main ist wirksam gekündigt worden. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 25.10.2019. Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Az.: 2 U 26/17).

Keine Rennen mehr seit 2015

Die Parteien streiten unter anderem um Pflichten im Zusammenhang mit dem ehemaligen Rennbahngelände in Frankfurt am Main Niederrad. Die Stadt hatte 2010 das Rennbahngelände an die hier beklagte Betreibergesellschaft vermietet. Die Beklagte wiederum hatte mit dem hier klagenden Frankfurter Renn-Klub (jetzt in Liquidation) einen Geschäftsbesorgungsvertrag über die Durchführung der Renntage geschlossen. Im Sommer 2014 hoben die Stadt Frankfurt am Main und die beklagte Betreibergesellschaft den Mietvertrag auf. Die Beklagte kündigte daraufhin am 04.03.2015 den Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem klägerischen Renn-Klub. Seit Ende der Saison 2015 werden auf dem Gelände keine Rennen mehr durchgeführt.

Verpflichtung gegenüber DFB

Mit Erbbaurechtsvertrag aus dem Jahr 2014 verpflichtete sich die Stadt Frankfurt am Main gegenüber dem Deutschen Fußball Bund (DFB), das Rennbahngelände bis zum 01.01.2016 in geräumtem Zustand zu übergeben. Nachdem der Frankfurter Renn-Klub in einem von der Stadt geführten Räumungsrechtsstreit rechtskräftig zur Räumung und Herausgabe des Rennbahngeländes verurteilt worden war, vollstreckte die Stadt Frankfurt am Main diese Räumungsverpflichtung im September 2017.

Streit um Geschäftsbesorgungsvertrag

Im vorliegenden Rechtsstreit wehrt sich der Renn-Klub unter anderem gegen die Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrags vom 04.03.2015 zwischen ihm und der Betreibergesellschaft und begehrt die Aufrechterhaltung der Energieversorgung. Die Betreibergesellschaft ihrerseits verlangte widerklagend die Herausgabe und Räumung der vom Renn-Klub betriebenen Geschäftsstelle an der Tribüne. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage der Beklagten hin hat es den Kläger zur Räumung und Herausgabe der Geschäftsstelle des Renn-Klubs verpflichtet.

Klausel zur Kündigungsmöglichkeit wirksam

Die hiergegen eingelegte Berufung des Renn-Klubs hatte auch vor dem OLG nach umfangreicher Beweisaufnahme keinen Erfolg. "Der Geschäftsbesorgungsvertrag der Parteien ... wurde durch die ... am 04.03.2015 ausgesprochene Kündigung zum 30.06.2015 beendet", stellte das OLG fest. Nach § 3.2. des Vertrags sei dieser halbjährlich kündbar gewesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass diese Klausel tatsächlich Vertragsbestandteil gewesen sei. "Eine als Urkundenfälschung ... zu wertende spätere Einfügung der Vertragsbestimmung... ist fernliegend", begründete das OLG weiter. Nach der Beweisaufnahme sei auch nicht davon auszugehen, dass die Kündigungsmöglichkeit entgegen dem allgemein gehaltenen Wortlaut an weitere Voraussetzungen geknüpft gewesen sei. Aus Sicht der Vorstandsmitglieder habe es auch keine konkreten Anhaltspunkte gegeben, die Klausel über den Wortlaut hinaus einschränkend auszulegen. Dass das Kündigungsrecht nur mit dem Ziel der Fortsetzung des Rennbetriebs ausgeübt werde dürfe, könne ebenfalls nicht erkannt werden.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 25.10.2019 - 2 U 26/17

Redaktion beck-aktuell, 28. Oktober 2019.