Der ehemalige DFB-Schiedsrichter machte 2005 publik, dass einzelne Schiedsrichter von Profifußballspielen gegen Geld das Ergebnis von Bundesligaspielen regelwidrig manipulierten, um Fußballwettergebnisse zu beeinflussen. In einem Interview äußerte er sich 2017 öffentlich zu dem Skandal und nannte aus seiner Sicht Verantwortliche namentlich.
Der DFB beauftragte daraufhin einen privaten Gutachter mit der internen Untersuchung der Vorwürfe. Während dieser zu dem Ergebnis gelangte, dass die Vorwürfe nicht zutreffen, behauptet der Ex-Schiedsrichter, der Sachverständige habe in seinem Bericht Zeugenaussagen unvollständig, falsch oder sinnentstellend wiedergegeben und deshalb unhaltbare Anschuldigungen gegen ihn erhoben. Der Schiedsrichter zog vor Gericht und verlangte Unterlassung sowie 15.000 Euro Entschädigung – ohne Erfolg.
Sachverständigenprivileg streitet zugunsten des Gutachters
Nach dem LG hat nun auch das Oberlandesgericht die Klage des Ex-Schiedsrichters abgewiesen (Urteil vom 30.11.2023 - 16 U 206/21). Schlussfolgerungen und Ergebnisse in einem privaten Gutachten unterfielen grundsätzlich dem sogenannten Sachverständigenprivileg und seien damit als Werturteil einzuordnen, so die Begründung – auch, wenn sie "äußerlich in die Form einer Tatsachenbehauptung gekleidet sind". Es sei gerade die Aufgabe eines Gutachters, kraft seiner Sachkunde zu bestimmten Tatsachen Stellung zu nehmen, sie zu untersuchen und daraus Schlussfolgerungen zu ziehen.
Soweit die Äußerungen die Berufsehre des Ex-Schiedsrichters verletzten, wiege dies nicht schwer: Das Gutachten sei nicht für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen und der Betroffene habe selbst durch seine Aussagen die Auseinandersetzung über die Arbeitsweise der Schiedsrichter eröffnet. Letztlich überwiege das Recht des Gutachters auf freie Meinungsäußerung und Berufsfreiheit. Das Schutzinteresse des Ex-Schiedsrichters überwöge nur, wenn der Gutachter methodisch grob sorgfaltswidrig vorgegangen wäre und die Verletzung von Persönlichkeitsrechten in Kauf genommen hätte. Dies sei nicht der Fall. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Ex-Schiri kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision begehren.