Familiengericht nicht für Prüfung von Corona-Maßnahmen an Schulen zuständig

Der Erlass von Anordnungen gegen Schulleitungen oder Lehrkräfte zur Aufhebung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen an Schulen gehört nicht zu den im Rahmen eines familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahrens eröffneten Maßnahmen. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit einer heute veröffentlichten Entscheidung vom 05.05.2021 klargestellt. Zuständig seien vielmehr die Verwaltungsgerichte.

Streit um Maskenflicht und Abstandsregelungen

Die Beschwerde des Vaters eines Grundschulkindes blieb damit erfolglos. Die Eltern des 10-jährigen Kindes begehrten vor dem Familiengericht die Einleitung eines Sorgerechtsverfahrens. Ziel des Verfahrens war es, die Lehrkräfte und die Schulleitung der Grundschule zur Aufhebung der dort wegen der Corona-Pandemie geltenden Maskenflicht und der geltenden Abstandsregelungen anzuweisen. Das Amtsgericht lehnte die Eröffnung des Sorgerechtsverfahrens ab.

OLG verweist auf Unzuständigkeit

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das OLG wies darauf hin, dass das angerufene Familiengericht für den Erlass der begehrten Maßnahmen nicht zuständig sei. Die Familiengerichte seien unter anderem für Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB zuständig, "die zum Erlass gerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls im konkreten Einzelfall nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verpflichten". Anhaltspunkte für eine solche individuelle Kindeswohlgefährdung lägen hier indes nicht vor.

Regelung zur Kindeswohlgefährdung nicht einschlägig

Die geforderte Aufhebung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen (Maskenpflicht, Abstandsgebot und auch die Verpflichtung zu Schnelltests) falle nicht in den Kreis der nach § 1666 BGB eröffneten Maßnahmen. Familiengerichte seien nicht befugt, "Schulbehörden bzw. einzelne Schulen zu einem Handeln zu verpflichten". Für die Überprüfung der Anordnungen unter länderrechtlichen Infektionsschutzregelungen als öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art sei vielmehr der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 05.05.2021 - 4 UF 90/21

Redaktion beck-aktuell, 25. Mai 2021.