Als Lebens- und als Reinigungsmittel einsetzbarer Essig unterliegt Biozid-Verordnung

Ein aus Essigkonzentrat bestehendes Produkt unterliegt den Anforderungen der Biozid-Verordnung, wenn es auch als Lebensmittel eingesetzt werden kann, überwiegend jedoch nicht für Lebensmittelzwecke, sondern wie hier zur Reinigung bestimmt ist. Dies stellt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in Bezug auf zwei Essig-Produkte klar.

Vertrieb von Essig als "dual-use"-Produkte

Die Antragsgegnerin vertreibt unter anderem zwei Essig-Produkte, die als "dual-use"-Produkte sowohl zur Reinigung als auch als Lebensmittel eingesetzt werden können. Es handelt sich um chemische Gemische, die jedenfalls aus Wasser und Essigsäure (7,5%) beziehungsweise aus Wasser, Essigsäure (10%) und Zitronensäure bestehen. Die Verpackungen der Produkte enthielten keine Hinweise auf die Biozid-Verordnung und das ChemieG. Die Antragstellerin vertreibt Reinigungsmittel. Sie nimmt die Antragsgegnerin per Eilantrag auf Unterlassung in Anspruch, da Werbung und Produktaufmachung Verstöße unter anderem gegen die Biozid-Verordnung und das ChemieG enthielten. Das Landgericht wies diesen Antrag zurück.

OLG bejaht Verstoß gegen Biozid-Verordnung

Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte vor dem OLG Erfolg. Die Antragsgegnerin verstoße mit der gewählten Produktaufmachung gegen die Biozid-Verordnung. Bei dem Produkt handele es sich um ein Biozid. Der Begriff sei weit auszulegen. Entscheidend sei nicht Zusammensetzung oder Herstellung, sondern nur, ob die fragliche Substanz chemisch oder biologisch auf den Schadorganismus wirkt und vom Hersteller hierzu bestimmt ist. 

Verwendungszweck als Reinigungsmittel im Vordergrund

Das hier zu beurteilende Produkt habe zwei Verwendungszwecke: Reinigung und Lebensmittel. Abzustellen sei hier auf die überwiegende Zweckbestimmung. Dafür spreche der Schutzzweck der Biozid- Verordnung, nämlich die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt. Die überwiegende Zweckbestimmung liege hier darin, als Reinigungsmittel eingesetzt zu werden. Dafür spreche die Gestaltung des Flaschenetiketts, "die nicht etwa...durch einen appetitlich angerichteten Salat Assoziationen an Lebensmittel auslöst, sondern vielmehr durch eine blitzblanke, offensichtlich gerade gereinigte Küche auf ein Reinigungsmittel hinweist." Auch die Flaschenform sei typisch für Reinigungsmittel. Schließlich weise der rückseitige Text ebenfalls ganz überwiegend auf die Reinigungsfunktion hin, wonach etwa 99 % aller Bakterien, Schimmelpilze und speziellen Viren beseitigt werden könnten. Die Hinweise auf Lebensmittel träten demgegenüber deutlich zurück und beschränkten sich auf den Halbsatz, dass das Spray sich "nicht nur für leckere Salatdressings" eigne. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 31.08.2020 - 6 W 85/20

Redaktion beck-aktuell, 14. September 2020.