Der D&O-Versicherer des ehemaligen Wirecard-Chefbuchhalters muss vorläufige Abwehrkosten in Form von Verteidigungskosten im Rahmen des bei der Staatsanwaltschaft München geführten Ermittlungsverfahrens übernehmen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren eine entsprechende Leistungsverfügung erlassen. Die Kostenübernahme für die zivilrechtliche Inanspruchnahme hatte das Gericht bereits zuvor bestätigt.
Entscheidung noch nicht rechtskräftig
Der Antragsteller war im konkreten Fall als Director Accounting bei der Wirecard AG für den Bereich Finanzen tätig. Zugleich war er einer der Geschäftsführer der Wirecard Technologies GmbH, die als eine der Tochtergesellschaften der Wirecard AG im sogenannten TPA-Geschäft (Third-Party-Acquirer) in Asien tätig war. Bereits am 07.07.2021 hatte das OLG dem ehemaligen Wirecard-Vorstandsvorsitzenden vorläufige Abwehrkosten aus der D&O-Versicherung zugesprochen. Der damalige Beschluss bezog sich ausschließlich auf die Abwehrkosten im Zusammenhang mit einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme. Der nunmehrige Beschluss bestätigt die Einstandspflicht für die vorläufige Übernahme von Abwehrkosten im Zusammenhang mit strafrechtlicher Verfolgung. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Der Antragsgegnerin steht der Rechtsbehelf des Widerspruchs zur Verfügung.
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 04.08.2021 - 7 W 13/21
Redaktion beck-aktuell, 6. August 2021.
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
OLG Frankfurt a. M., Vorläufige Abwehrkosten aus der D& O-Versicherung im Rahmen einer Leistungsverfügung, BeckRS 2021, 17531
Klotz, "Eigenschadenklauseln" in der D&O-Versicherung, r+s 2020, 425
Aus dem Nachrichtenarchiv
D&O-Versicherung muss Ex-Wirecard-Chef vorläufige Abwehrdeckung gewähren, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 08.07.2021, becklink 2020314
Wirecard-Skandal wird Justiz Jahre beschäftigen, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 01.12.2020, becklink 2018218