DB-Suchfunktion "Schnellste Verbindung anzeigen" war irreführend

Die Deutsche Bahn darf ihre Suchfunktion "Schnellste Verbindung anzeigen" nicht mehr in der bislang verwendeten Form anbieten, weil sie irreführend und damit unlauter ist. Das hat das OLG Frankfurt a. M. in einem Eilverfahren entschieden. Die Bahn hat die beanstandete Version schon geändert, sie ist nicht mehr online verfügbar.

Die DB stellte unter "www.bahn.de" und in der App "DB Navigator" eine Suchmaske zur Verfügung, in die man insbesondere Start und Ziel sowie Abfahrts- oder Ankunftszeit mit Datum eingeben konnte. Standardmäßig voreingestellt war die Suchaktion "Schnellste Verbindung anzeigen".

Als Ergebnis wurden in der Regel drei Verbindungen angezeigt. Der dahinterliegende Algorithmus zeigte nach der absolut schnellsten Verbindung die jeweils zeitlich folgenden zweitschnellsten Verbindungen. Nicht angezeigt wurden kürzere Verbindungen, deren Abfahrts- beziehungsweise Ankunftszeit vor der jeweiligen Uhrzeit der absolut schnellsten Verbindung liegt. Im Fall einer einstündigen schnellsten Verbindung konnte dies dazu führen, dass ein eine Minute vor dieser Verbindung abfahrender Zug, der eine Stunde und eine Minute unterwegs ist gar nicht ausgewiesen wurde, während ein eine Minute danach abfahrender Zug, der zwei Stunden braucht als zweitschnellste Verbindung erschien.

Objektive Gesamtfahrdauer entscheidend

Dies hält das OLG für irreführend. Verbraucher gingen davon aus, dass es sich bei den angezeigten Verbindungen, wie beworben, um die schnellsten zu ihrer Suchanfrage handelt – auch weil das primäre Ziel des Verkehrs bei einer Verbindungsabfrage sei, möglichst schnell von A nach B zu kommen.

Das erweckte Verständnis stimme jedoch nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen überein. Die in der Ergebnisliste an zweiter und fortlaufender Stelle angezeigten Verbindungen seien nicht die nächstschnelleren im Hinblick auf die objektive Gesamtfahrdauer, sondern die nächstschnelleren nach der schnellsten Verbindung.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 21.09.2023 - 6 W 61/23

Redaktion beck-aktuell, bw, 2. Oktober 2023.