"Buche jetzt deine Termine und spare 20%" – so bewarb eine Vermittlerin im Internet ärztliche Behandlungsleistungen im Zusammenhang mit medizinischem Cannabis. Ein Wirtschaftsverband hielt dies für unzulässig und beantragte, die Werbung zu untersagen. Der Eilantrag war nur in erster Instanz erfolgreich.
Das OLG hält die Werbung für zulässig (Urteil vom 09.11.2023 – 6 U 82/23, unanfechtbar). Zwar verbiete die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) pauschale Rabatte auf ärztliche Behandlungskosten, die damit wettbewerbswidrig seien. Das solle im Interesse eines funktionierenden Gesundheitswesens einem ruinösen Preiswettbewerb der Ärzte entgegenwirken.
Die Vermittlerin unterliege den GOÄ-Regelungen aber nicht. Diese richteten sich ausschließlich an Ärzte. Erhielten diese ihren nach der GOÄ korrekt in Rechnung gestellten Betrag, weil die Vermittlerin den Rabattbetrag übernehme, liege kein Verstoß gegen die GOÄ vor. Die Vermittlerin hafte auch nicht als Teilnehmerin. Da ihre Kooperationsärzte ordnungsgemäß nach der GOÄ abrechneten, fehle es an der hierfür erforderlichen vorsätzlich begangenen Haupttat.
Auch der Zweck der GOÄ, dass Abrechnungsverhalten der Ärzte so zu regulieren, dass ruinöser Preiswettbewerb zwischen ihnen verhindert wird, gebiete keine andere Entscheidung: Das OLG sah keine Gefahr für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung durch qualifizierte Ärzte, falls sich Vermittler ärztlicher Leistungen einem ruinösen Preiswettbewerb ausgesetzt sähen.