Der Insolvenzverwalter begehrte Prozesskostenhilfe (PKH) für die Inanspruchnahme einer Dritten aus Insolvenzanfechtung. Zu den von ihm vertretenen Insolvenzgläubigern gehört die Bundesagentur für Arbeit (BA). Hätte die Klage Erfolg, würde sie von ihrem Anteil an der eingeklagten Forderung in erheblichem Umfang profitieren.
Das LG hat den Antrag auf Bewilligung von PKH zurückgewiesen, da der BA als Insolvenzgläubigerin die Aufbringung der Prozesskosten zumutbar sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Insolvenzverwalters hatte keinen Erfolg. Auch das OLG sah keinen Grund, die BA von der Kostentragung zu befreien.
Vorschüsse auf die Prozesskosten seien für Beteiligte zumutbar, "welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten."
Streit um Privilegierung
Neuerdings sei umstritten, ob eine solche – bislang überwiegend angenommene – Unzumutbarkeit bei der BA grundsätzlich weiterhin anzunehmen sei. Der 4. Senat des OLG verneint dies (Beschluss vom 05.07.2024 – 4 W 13/24, nicht rechtskräftig). Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.
Der Gesetzgeber gehe grundsätzlich davon aus, dass jeder seine Aufwendungen für einen Prozess selbst zu tragen hat. Die Gewährung von PKH sei die Ausnahme. Im Fall der Klage eines Insolvenzverwalters komme es dabei darauf an, ob den Insolvenzgläubigern die Kostenaufbringung nicht zumutbar sei. Die Regelungen sind laut OLG erkennbar von dem Gedanken getragen, dass es Insolvenzgläubigern grundsätzlich zumutbar ist, die Kosten eines Rechtsstreits aufzubringen, wenn sie auch wirtschaftlich von dessen Ergebnis maßgeblich profitierten.
Allein der Umstand, dass die Insolvenzgläubiger nicht formal Partei seien, sondern diese Rolle der Insolvenzverwalter einnehme, schütze sie nicht davor, wie eine Partei wirtschaftlich in Vorleistung gehen zu müssen. Es müsse folglich Gründe von erheblichem Gewicht geben, die die Kostentragung im Einzelfall unzumutbar machen. Davon sei nicht bereits dann grundsätzlich auszugehen, wenn der Gläubiger "sinnvolle" Zwecke im öffentlichen Interesse verfolge. Es sei nicht Aufgabe der Regelungen zur PKH-Gewährung, grundsätzlich "erwünschte" oder sonst "förderungswürdige" Tätigkeiten unterschiedlicher Akteure zu privilegieren. Dem Gesetzgeber stünden dafür mannigfaltige andere Fördermöglichkeiten zur Verfügung, deren Gebrauch weniger systemfremd wäre.
Auch mit möglichen Schwierigkeiten, im Haushalt Vorsorge für die wirtschaftliche Beteiligung an Rechtsstreitigkeiten zu tragen, lasse sich keine Unzumutbarkeit begründen. Insoweit gebe es zahlreiche Vorsorgemöglichkeiten, so das OLG. Folglich sei der BA die Prozessfinanzierung zumutbar.