Bereicherungsanspruch in "Dieselfall" bei Gebrauchtwagen verneint

Sind Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung verjährt, kann der Käufer eines mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Gebrauchtwagens VW auch nicht auf Herausgabe eines Vermögenszuwachses über die Grundsätze der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 852 BGB in Anspruch nehmen. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem heute mitgeteilten Zurückweisungsbeschluss entschieden.



Ansprüche aus sittenwidriger Schädigung verjährt

Der Kläger begehrt mit seiner 2020 erhobenen Klage im Rahmen des sogenannten Abgasskandals als Käufer eines gebrauchten Audi A4 Schadensersatz von der beklagten Motorherstellerin. Im Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut. Der Kläger erwarb das Fahrzeug im Juli 2015 kurz vor Bekanntwerden des Skandals. Das LG hatte Ansprüche des Klägers wegen Verjährung zurückgewiesen. Auch die Berufung hatte nun keinen Erfolg. Der Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung sei verjährt, bestätigte das OLG. Jedenfalls seit 2016 habe sich der Kläger in grob fahrlässiger Unkenntnis über die den Anspruch begründenden Umstände befunden. Ihm sei eine Klage bereits 2016 zumutbar gewesen.

Kläger hätte sich besser informieren müssen

Als Eigentümer eines bereits zuvor erworbenen und mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Fahrzeugs hätten sich dem Kläger die für den Beginn der Verjährung erforderlichen Tatsachen aufgedrängt. Durch die Möglichkeit einer Abfrage auf der Herstellerwebseite habe der Kläger unter Eingabe der Fahrzeug-Identifikationsnummer auch überprüfen können, ob sein Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen sei. "Im Streitfall den Weg zur Ermittlung der eigenen Schadensbetroffenheit jedoch nicht beschritten und die Internetabfrage nicht in Anspruch genommen zu haben, erscheint nach Lage des Falles geradezu unverständlich", begründete das OLG seine Bewertung.

Kein Schadenersatz über § 852 BGB bei Gebrauchtwagenkäufen

Der Kläger könne hier nach Eintritt der Verjährung des Schadensersatzanspruchs auch nicht Herausgabe des seitens der Beklagten durch die unerlaubte Handlung Erlangten gemäß § 852 BGB fordern, so das OLG weiter. Grundsätzlich stehe bei den sogenannten "Dieselfällen" zwar dem Vermögensverlust des Geschädigten in Form des Kaufpreises ein Vermögensvorteil der Beklagten in Form der Vereinnahmung des Kaufpreises (ggf. abzüglich einer Händlerprovision) gegenüber. Dies gelte aber nicht bei Gebrauchtwagenkäufen. Denn durch das erstmalige Inverkehrbringen des Fahrzeugs habe VW zwar einen Vermögensvorteil erlangt, der Kläger jedoch keinen entsprechenden Vermögensnachteil. Der spätere Gebrauchtwagenverkauf durch den Kläger habe dagegen zu keinem weiteren Vermögenszufluss der Beklagten geführt, so das OLG in einem jetzt mitgeteilten Hinweisbeschluss vom 12.05.2021 unter Verweis auf den Zurückweisungsbeschluss vom 07.06.2021.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 12.05.2021 - 26 U 71/20

Redaktion beck-aktuell, 15. Juni 2021.