BAFin haftet nicht gegenüber Wirecard-Anlegern

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BAFin) haftet Anlegern nicht auf Schadensersatz wegen unzureichender Aufsichtswahrnehmung. Die Aufgaben werden laut Oberlandesgericht Frankfurt am Main allein im öffentlichen Interesse wahrgenommen, weshalb Schadensersatzansprüche einzelner Anleger gegen die BAFin ausgeschlossen seien. Eine Verletzung der Bilanzkontrollpflichten im Rahmen des Wirecard-Skandals sei auch nicht feststellbar.

BAFin hat Amtspflichten bei Bilanzkontrolle nicht verletzt

Der Kläger nimmt die BAFin wegen behaupteter Aufsichts- und Informationsversäumnisse sowie Amtsmissbrauch auf Schadensersatz für die erlittenen Kursverluste von 2019 und 2020 gekauften Wirecard-Aktien in Anspruch - ohne Erfolg. Das OLG hat die Klageabweisung der Vorinstanz bestätigt. Die Beklagte habe nicht gegen die ihr obliegenden Amtspflichten bei der Bilanzkontrolle verstoßen. Nach damaliger Rechtslage sei die Bilanzkontrolle in einem zweistufigen System erfolgt: zunächst durch eine private Prüfstelle und danach durch eine staatliche Instanz (die Beklagte). Die Beklagte habe dieses System eingehalten und im Februar 2019 eine Sonderprüfung durch eine private Prüfstelle veranlasst. Für die Annahme etwaige Fehler im Rahmen der Bilanzkontrolle habe der Kläger keine greifbaren Anhaltspunkte vorgetragen.

Schadensersatzansprüche einzelner Anleger gegen BAFin ausgeschlossen

Einem Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung stehe zudem entgegen, dass die Beklagte bei der Wahrnehmung der Bilanzkontrolle allein im öffentlichen Interesse tätig werde. Der einzelne Anleger werde grundsätzlich nicht durch die bankaufsichtsrechtliche Tätigkeit der Beklagten geschützt. Der Senat halte auch unter Berücksichtigung jüngster Rechtsprechung des EuGH und der Transparenz-Richtlinien an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach Schadensersatzansprüche Dritter gegen die BAFin ausgeschlossen seien.

Auch kein Amtsmissbrauch

Der Kläger könne auch nicht wegen Amtsmissbrauchs Schadensersatz verlangen. Es sei kein amtsmissbräuchliches Verhalten der Mitarbeitenden der Beklagten feststellbar. Dass Mitarbeitende Aktien der Wirecard AG besessen hätten, sei nicht sittenwidrig. Die von der Beklagten seit 2019 ergriffenen Maßnahmen seien pflichtgemäß erfolgt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 06.02.2023 - 1 U 173/22

Redaktion beck-aktuell, Miriam Montag, 10. Februar 2023.