Kein Bio-Qualitäts-Siegel für arsenbelastetes Mineralwasser

Ein Mineralwasser, welches aufgrund eines unzulässig hohen Arsenanteils den Anforderungen an die Mineral- und Tafelwasserverordnung (MTVO) nicht genügt und deshalb nachbehandelt werden muss, darf nicht als “Premiummineralwasser in Bio Qualität“ beworben und mit einem entsprechenden Qualitätssiegel versehen werden. Die hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 29.04.2021 entschieden.

“Bio-Mineralwasser" wurde wegen zu hohem Arsengehalt nachbehandelt

Die Beklagte zu 1) vertreibt in Deutschland ein Mineralwasser als “Premiummineralwasser in Bio-Qualität“ mit einem von der Beklagten zu 2) vergebenen Qualitätssiegel. Sie bewirbt es als "reines Naturprodukt, das im Vergleich zu vielen anderen Wasserarten nicht behandelt wird". Das Wasser enthält bei Förderung aus der Quelle einen Arsengehalt, der nach der MTVO zu hoch ist. Zur Reduzierung des Arsengehalts wird das Rohwasser vor Abfüllung für etwa 10-30 Minuten durch einen manganhaltigen Sand geleitet. Anschließend findet noch eine mechanische Partikelfilterung statt.

OLG: Werbung mit “Bio-Qualität“ ist irreführend

Die klagende Getränkeherstellerin hält wegen dieser Behandlung die auf die Bio-Thematik bezogenen Werbeaussagen und die Verwendung des Qualitätssiegels für wettbewerbswidrig. Das Landgericht gab der Klage lediglich zum Teil statt. Das Oberlandesgericht hat der Berufung der Klägerin nun weitgehend stattgegeben. Die auf die “Bio-Qualität“ des Mineralwassers bezogenen Werbeaussagen seien irreführend. Gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung erwarte der Verbraucher bei einem mit dem Zusatz “Bio“ bezeichneten Mineralwasser nicht nur, dass es deutlich reiner sei als herkömmliche Mineralwasser, sondern auch unbehandelt, da es von Natur aus bestimmte Reinheitserfordernisse erfülle.

Produkt ist nicht als unbehandelt anzusehen

Entgegen der durch die Werbung verursachten Verkehrserwartung handele es sich hier jedoch nicht um ein unbehandeltes natürliches Produkt. Das geförderte Rohwasser weise vielmehr einen nach der MTVO unzulässig hohen Arsenanteil auf, welcher die Durchleitung durch Mangansand erfordere. Ob es sich bei der Durchleitung um einen physikalischen oder - wohl naheliegender - chemischen Vorgang handele, könne offenbleiben. Jedenfalls gehe die Behandlung über das bloße Herausfiltern von gelösten Schwebeteilchen hinaus, sodass kein unbehandeltes Naturprodukt mehr vorliege. Sei die Bewerbung als Mineralwasser mit “Bio-Qualität“ irreführend, treffe dies auch auf das Siegel “Premiummineralwasser in Bio Qualität“ zu.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 29.04.2021 - 6 U 200/19

Redaktion beck-aktuell, 4. Mai 2021.