Zahlreiche Klauseln nach neuem Bauvertragsrecht unwirksam

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 28.10.2020 18 Klauseln eines vorformulierten Bauvertrages für unwirksam erklärt. Das Gericht hat die Revision zugelassen, da es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Bauklauseln nach dem seit dem 01.01.2018 geltenden neuen Bauvertragsrechts gebe.

Streit um vorformulierten "Planungs- und Bauvertrag"

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der sich für den Verbraucherschutz im Bauwesen einsetzt. Die Beklagte ist ein Bauunternehmen für die schlüsselfertige Erstellung von Wohnhäusern. Sie verwendet gegenüber den Verbrauchern einen vorformulierten "Planungs- und Bauvertrag". Der Kläger monierte zahlreiche Vertragsbedingungen dieses Vertrages als unwirksam.

LG gab Klage teilweise statt

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich von 11 Klauseln stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Hiergegen richtete sich die Berufung beider Parteien. Die Berufung des Klägers, mit der er sich gegen die Verwendung weiterer bestimmter Klauseln richtet, hatte vor dem OLG überwiegend Erfolg. Die Berufung der Beklagten, mit der sie sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung zweier Klauseln wandte, hatte dagegen keinen Erfolg.

OLG: Klausel zur Annahme üblicher Grundstücksgegebenheiten unwirksam

Das OLG untersagte der Beklagten unter anderem die Verwendung einer Klausel, wonach die Parteien davon ausgehen, dass "keine unüblichen Grundstücksgegebenheiten bestehen". Diese Klausel sei, so das OLG, für einen durchschnittlichen Verbraucher unverständlich. Dem Kunden sei vollkommen unklar, wann ein Grundstück noch üblich und wann es unüblich beschaffen sei. "Es gibt kein 'Baugrundstück von der Stange'", resümierte das OLG.

Klausel über Nachtragsvereinbarung bei wesentlichen Änderungen unwirksam

Ebenfalls unwirksam ist nach Ansicht des OLG die Bestimmung, wonach, wenn der Auftraggeber statt der vorgelegten Ausführungsplanung wesentliche Änderungen fordert, die Vertragsparteien "verhandeln und eine entsprechende Nachtragsvereinbarung abschließen". Diese Klausel lasse den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers bei der Abfassung des neuen Bauvertragsrechts außer Acht. Der Gesetzgeber habe dem Besteller ausdrücklich ein einseitiges Anordnungsrecht zugebilligt, wenn keine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu Stande kommt. Mit der Klausel werde jedoch - zu Unrecht - der Eindruck erweckt, dass der Kunde unbedingt eine Nachtragsvereinbarung benötige.

Klausel zu Baufahrzeugen unwirksam

Unwirksam sei zudem eine Klausel, wonach der Kunde dafür Sorge zu tragen habe, dass das Grundstück „mit schweren Baufahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von 40 Tonnen befahren werden kann“. Ein durchschnittlicher Verbraucher könne nicht beurteilen, ob sein Baugrundstück mit derartigen Baufahrzeugen befahren werden könne. Dies hänge von der Beschaffenheit seines Grundstücks insbesondere den Bodenverhältnissen ab sowie von der Beschaffenheit des Baufahrzeugs. Beides sei dem Kunden nicht bekannt.

Klausel über Fiktion der Abnahme unwirksam

Nicht wirksam ist nach Ansicht des Gerichts auch die Klausel, wonach das Bauwerk als abgenommen gilt, wenn eine Frist zur Abnahme gesetzt wurde "und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe wesentlicher Mängel verweigert hat". Zum einen müsse der Unternehmer in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hinweisen. Zum anderen sei nach dem Gesetz bereits dann nicht von einer Abnahme auszugehen, wenn der Besteller wegen eines Mangels - nicht mehrerer Mängel - die Abnahme verweigert habe. Ob der Mangel wesentlich oder unwesentlich ist, spiele nach den gesetzlichen Regelungen ebenfalls keine Rolle.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 28.10.2020 - 29 U 146/19

Redaktion beck-aktuell, 4. November 2020.