OLG Frankfurt am Main: Widerspruchsbelehrung der "Standard Life" aus 2004 ist fehlerhaft

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Lebensversicherungsvertrag der "Standard Life" aus dem Jahr 2004 rückabzuwickeln ist, weil die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft war. Anders als das Landgericht Darmstadt, das die Klage abgewiesen hatte, hat das OLG in einem von der Kanzlei Hahn Rechtsanwälte am 13.08.2019 mitgeteilten Hinweisbeschluss vom Juni 2019 einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der von ihm erbrachten Versicherungsprämien und der hieraus gezogenen Nutzungen angenommen.

Kapitallebensversicherung bei der Standard Life abgeschlossen

Der Kläger hatte nach Angaben der Kanzlei Hahn Rechtsanwälte Ende 2004 eine AIRBAG-Kapitallebensversicherung bei der Standard Life nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossen. Mit Begleitschreiben vom 10.12.2004 seien ihm neben dem Versicherungsschein unter anderem auch die Allgemeinen Verbraucherinformationen übersandt worden. Im Jahr 2017 habe der Kläger den Widerspruch erklärt.

Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen

In den Verbraucherinformationen zum Vertrag habe es unter anderem gehießen, dass durch die Annahme des Antrags der Versicherungsvertrag zum Abschluss kommt und dass der Kunde innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Verbraucherinformationen und der Versicherungsbedingungen dem Abschluss des Versicherungsvertrages widersprechen kann. Dabei sollte die Frist als eingehalten gelten, wenn die Widerspruchserklärung innerhalb der genannten Zeit abgesendet wird, auch wenn sie erst nach Ablauf der Frist zugehen sollte. Voraussetzung für die Bindung an die Frist sollte ferner sein, dass der Versicherungsschein, die Verbraucherinformationen und die Versicherungsbedingungen ausgehändigt wurden, der Kunde über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde und dies mit seiner Unterschrift bestätigt hat.

OLG bestätigt fehlerhafte Widerspruchsbelehrung

Wie die Kanzlei Hahn Rechtsanwälte mitteilte, hat das OLG Frankfurt am Main bestätigt, dass der vom Kläger mit Schreiben vom 31.07.2017 erklärte Widerspruch rechtzeitig erfolgt sei, da die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft war. Laut Gericht könnte der Versicherungsnehmer aufgrund der fehlerhaften Belehrung in den Verbraucherinformationen möglicherweise von einem rechtzeitigen Widerspruch abgehalten werden.

Unterschrift unter Widerspruchsbelehrung nicht erforderlich

Denn in diesen Verbraucherinformationen werde ausgeführt, so das OLG laut Kanzlei Hahn Rechtsanwälte, dass die Widerspruchsfrist erst zu laufen beginne, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer den Versicherungsschein, die Verbraucherinformationen und die Versicherungsbedingungen aushändige, den Versicherungsnehmer über sein Widerspruchsrecht belehre und er dies durch Unterschrift bestätigt habe. Nach der geltenden Rechtslage sei eine Unterschrift jedoch nicht erforderlich, habe das Gericht klargestellt, so die Kanzlei.

Kündigung steht späterem Widerspruch nicht im Weg

Das OLG habe zudem hervorgehoben, so die Kanzlei, dass die zuvor ausgesprochene Kündigung des Versicherungsvertrages aus dem Jahr 2012 einem späteren Widerspruch nicht entgegenstehe. Das Verfahren wurde mittlerweile durch Vergleich beendet, wie die Kanzlei weiter mitteilte.

Redaktion beck-aktuell, 14. August 2019.

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