OLG Frankfurt am Main: Wettbüro in Klubhaus auf ehemaligem Rennbahngelände muss geräumt werden

Die Betreiber des Wettbüros im Klubhaus auf dem ehemaligen Rennbahngelände in Frankfurt-Niederrad müssen die Flächen räumen und an die Stadt herausgeben. Der Mietvertrag sei unter Einhaltung der Kündigungsfrist wirksam gekündigt worden, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Zurückweisungsbeschluss vom 08.08.2018 unter Bezugnahme auf den Hinweisbeschluss vom 11.04.2018 (Az.: 2 U 7/18).

Sachverhalt

Die klagende Stadt Frankfurt am Main ist Eigentümerin des früheren Galopprennbahngeländes in Frankfurt-Niederrad. Sie vermietete rückwirkend zum 01.09.2009 das Rennbahngelände an die hier ebenfalls klagende Betreibergesellschaft. Die Rennen führte der Renn-Klub aus, mit dem die Betreibergesellschaft wiederum vertraglich verbunden war. Die Kläger schlossen im August 2014 einen Aufhebungsvertrag über die Geländeüberlassung. Nachfolgend kündigte die Betreibergesellschaft ihren Vertrag mit dem Renn-Klub. Auf dem Gelände befindet sich das sogenannte Klubhaus.

Kläger fordern Räumung des Klubhauses

Die Beklagten mieteten 1996 Flächen des Klubhauses und betrieben dort während der Rennen ein Wettbüro. Wegen behaupteter ausstehender Mieten kündigte die Betreibergesellschaft das Mietverhältnis zum Ende des Jahres 2015, hilfsweise zum 30.9.2016. Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Rückgabe und Räumung sowie Herausgabe der als Wettbüro genutzten Flächen. Die Beklagten beantragten dagegen widerklagend, die Kläger zur Zahlung von Schadensersatz wegen einer unberechtigten Vertragsaufkündigung und der Einstellung des Galopprennbetriebes zu verurteilen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

OLG: Mietvertrag wurde wirksam gekündigt

Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte auch vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Der Mietvertrag sei unter Einhaltung der Kündigungsfrist wirksam gekündigt worden. Eine Vereinbarung über eine feste Vertragslaufzeit um weitere 10 Jahre ab dem Jahre 2011 hätte nicht bestanden. Selbst wenn es entsprechende mündliche Abreden gegeben haben sollte, wäre eine solche Vereinbarung unwirksam, da die gemäß § 550 BGB gebotene Schriftform nicht eingehalten worden wäre. Es sei auch nicht treuwidrig, wenn die Kläger sich auf die fehlende Einhaltung der Schriftform berufen würden. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass sie die Beklagten schuldhaft “von der Wahrung der Form abgehalten“ hätten.

Beklagte können sich nicht auf Existenzbedrohung berufen

Die Beklagten könnten auch nicht erfolgreich einwenden, dass die Kündigung des Mietverhältnisses für sie existenzbedrohend sei. Hierfür reiche die Beendigung des über die Nutzung der Mietsache erzielten Gewerbes grundsätzlich nicht aus. Andernfalls wäre praktisch jede Kündigung eines gewerblichen Mietverhältnisses beim Verstoß gegen das Schriftformgebot unmöglich; der Normgehalt des Schriftformgebotes würde negiert. Schließlich komme es hier auch nicht darauf an, ob die Beendigung der Vertragsbeziehung zwischen den Klägern untereinander infolge Sittenwidrigkeit gegenüber dem Renn-Klub unwirksam sei. Dies sei lediglich mit Wirkung für die Parteien des damaligen Räumungsrechtsstreits im Urteil vom 27.7.2017 festgestellt worden (Az.: 2 U 174/16, BeckRS 2017,12090).

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 08.08.2018 - 2 U 7/18

Redaktion beck-aktuell, 28. August 2018.

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