Wenige negative Stellungnahmen sind kein "riesiger Shitstorm"

Die Aussage, jemand habe einen riesigen "Shitstorm" geerntet, ist eine überprüfbare Tatsachenbehauptung. Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Lesers handelt es sich bei einem Shitstorm um einen Sturm der Entrüstung. Nur wenige negative Stellungnahmen reichen nicht aus, um sie als "riesigen Shitstorm" zusammenzufassen. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Streit zwischen einer Sängerin und einem Presseorgan entschieden.

"Riesiger Shitstorm" als Reaktion auf Post einer Sängerin?

Die Antragstellerin ist Sängerin und Gründungsmitglied einer Band. Die Antragsgegnerin ist verantwortlich für die Inhalte einer Presseinternetseite. Sie berichtete in einem Artikel über einen ehemaligen Bandkollegen der Antragstellerin, der "in seiner Erinnerungskiste" gekramt und Videos der Antragstellerin gefunden hatte. Diese hatte er auch auf seinem Instagram-Account thematisiert. Die Antragstellerin hatten den Post mit den Worten: "Kennst du die Choreo noch ganz? Krieg die nicht mehr zusammen!!! Mann mann mann, Demenz" kommentiert. In dem Artikel der Antragsgegnerin heißt es unter anderem dazu: "Auch seine ehemalige Bandkollegin...kommentiert, spricht von Demenz und erntet einen riesigen Shitstorm".

Sängerin wendet sich per Eilantrag gegen Äußerung

Die Antragstellerin wendet sich unter anderem gegen diese Äußerung. Das Landgericht hatte den auf Unterlassung gerichteten Eilantrag noch zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG nun teilweise Erfolg

OLG: Äußerung zu geerntetem "Shitstorm" ist unwahre Tatsachenbehauptung

In der Äußerung, dass die Antragstellerin einen riesigen Shitstorm geerntet habe, liege eine unwahre Tatsachenbehauptung, entschied nun das OLG. Bei dem Begriff "Shitstorm" handele es sich nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Lesers um einen Sturm der Entrüstung. Wenige negative Stellungnahmen reichten nicht aus, um sie als "riesigen Shitstorm" zusammenzufassen. Hier habe sich zwar ein User kritisch geäußert. Zudem gebe es einen kritischen Bericht auf einem anderen Portal nebst Kommentar. Darin erschöpften sich indes die negativen Reaktionen, abgesehen von einem weinenden und zwei erstaunten Smileys, deren Konnotation allerdings nicht zweifelsfrei zugeordnet werden könne. Auch wenn die Äußerung der Antragstellerin unüberlegt gewesen sei, lasse sich die geschilderte Reaktion im Netz, die sich auf wenige Stimmen erstrecke, nicht als "Shitstorm" oder gar "riesigen Shitstorm" bezeichnen. Darunter verstehe der Leser eine Reaktion ganz anderen Ausmaßes. Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 11.05.2021 - 16 W 8/21

Redaktion beck-aktuell, 27. Mai 2021.