Verzicht der Urheber auf Benennung in AGB eines Microstock-Portals ist wirksam
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Ein in den Lizenzbedingungen eines Microstock-Portals enthaltener Verzicht der Urheber auf ihr Benennungsrecht stellt keine unangemessene Benachteiligung dar. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche eines Berufsfotografen mit Verweis auf das Geschäftsmodell der Portale zurückgewiesen. Durch den Verzicht werde eine große Reichweite ermöglicht, was dem Urheber zugutekomme.

Portal-Kundin wegen Nutzung eines Bildes ohne Urheberbenennung verklagt

Der Kläger ist Fotograf und zählt zu den erfolgreichsten Bildanbietern weltweit. Er vermarktet seine Werke ausschließlich über sogenannte Microstock-Portale. Mit dem Betreiber des Portals Fotolia schloss er einen Upload-Vertrag. Damit räumte er dem Portalbetreiber eine Lizenz zur Nutzung der von ihm eingestellten Fotografien ein sowie das Recht, Unterlizenzen an Kunden des Portals zu erteilen. Fotolia galt - so die Einschätzung des OLG - als eine der führenden europäische Microstock Bildagenturen mit Millionen Bildern, Videos und Mitgliedern. Die Kunden können eingestellte Lichtbilder zu "äußerst günstigen Lizenzen" nutzen. Dies führt zu einer hohen Anzahl eingeräumter Lizenzen und einer starken Verbreitung der eingestellten Werke. Eine Kundin des Portals verwendete ein Lichtbild des Klägers auf ihrer Webseite als Hintergrund, ohne ihn als Urheber zu benennen. Der Kläger verlangte Unterlassung und machte Schadenersatz geltend - ohne Erfolg.

OLG: AGB im Sinne eines Verzichts auf Urheberbenennungsrecht zu verstehen

Der Kläger habe wirksam auf das Recht zur Urheberbenennung im Rahmen des Upload-Vertrags mit Fotolia verzichtet, führt das OLG zur Begründung aus. Gemäß der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe sowohl Fotolia als auch jedes herunterladende Mitglied das Recht, aber nicht die Verpflichtung, das hochladende Mitglied als Quelle seiner Werke kenntlich zu machen. Diese Formulierung und insbesondere der Begriff "Quelle" seien bei verständiger Würdigung dahin auszulegen, dass der Urheber damit auf sein Urheberbenennungsrecht verzichte.

Gerade Fehlen einer Pflicht zu Urheberbenennung macht Angebot attraktiv

Dieser Verzicht sei auch wirksam vereinbart worden. Er verstoße nicht gegen das Transparenz- und Verständlichkeitsgebot. Der Verzicht werde ausdrücklich und klar erklärt. Die Klausel habe auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Urheber geführt. Ein Urheber entscheide sich willentlich für die Nutzung von Microstock-Portalen. Damit vermeide er eigenen zeitlichen und finanziellen Vermarktungsaufwand. Die fehlende Verpflichtung zur Urheberbenennung habe für die Attraktivität des Angebots von Fotolia für die Kunden und damit für die große Verbreitung erhebliche Bedeutung. Dies räume auch der Kläger ein. Der Verzicht auf die Pflicht zur Urheberbenennung ermögliche mithin (auch) die große Reichweite des Microstock-Portals und die große Anzahl von Unterlizenzen, was dem Urheber zugutekommt und so die geringe Lizenzgebühr für die Unterlizenzen kompensiert. Das OLG hat wegen der klärungsbedürftigen Frage, ob ein Urheber in AGB für jede Verwendungsart gegenüber einem Microstock-Portal wirksam auf sein Urheberbenennungsrechts verzichten kann, die Revision zum BGH zugelassen.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 29.09.2022 - 11 U 95/21

Redaktion beck-aktuell, 29. September 2022.