AG: Verkehrsüberwachung durch privaten Dienstleister gesetzeswidrig
Gegen den Betroffenen war ein Bußgeld wegen einer in Hammersbach begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat erlassen worden. Das AG Hanau hatte den Betroffen auf seinen Einspruch hin freigesprochen. Die Verkehrsüberwachung des fließenden Verkehrs in der Gemeinde Hammersbach sei durch einen erneut vom Landrat des Main-Kinzig-Kreises nichtig zum "Ordnungspolizeibeamten" bestellten privaten Dienstleister im Wege der unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung durchgeführt worden. Dies sei gesetzeswidrig, wie vom OLG bereits in der Lauterbach-Entscheidung (NStZ 2017, 588) und zuletzt in der Grundsatzentscheidung vom 06.11.2019 ausführlich (BeckRS 2019, 27630) dargelegt. Das Regierungspräsidium Kassel hätte infolgedessen den Bußgeldbescheid nicht erlassen dürfen.
Gemeinde hielt an gesetzeswidrigem System fest
Nach den Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil hatte der private Dienstleister zunächst für seine rechtswidrigen Dienste 70% der Buß- und Verwarngelder für sich behalten dürfen. Als diese Praxis bei einer anderen Kommune aufgefallen sei und das OLG dies ausdrücklich untersagt hatte, habe die Gemeinde Hammersbach das System unter absichtlicher Verschleierung der Tatsachen fortgesetzt und lediglich die Bezahlung des Dienstleisters umgestellt.
OLG bestätigt AG-Entscheidung
Das OLG hat die gegen die Entscheidung des AG eingelegte Rechtsbeschwerde "aus den zutreffenden Gründen des AG" als unbegründet verworfen und den Freispruch bestätigt. Neben der Gemeinde Hammersbach dürfte dies auch für die Gemeinden Niederdorfelden und Schöneck gelten, so das OLG, da nach den getroffenen Feststellungen dort in gleicher gesetzwidriger Weise agiert worden sei. Es sei nach Gelnhausen der zweite Amtsgerichtsbezirk im Bereich der Regierungspräsidiums Darmstadt, in dem es zu derartigen gesetzeswidrigen Handlungen durch kommunale Polizeibehörden gekommen sei.