Gießener Ärztin wegen Werbung für Schwangerschaftsabbrüche verurteilt
Die Angeklagte betreibt in Gießen eine Arztpraxis, in der sie auch Schwangerschaftsabbrüche durchführt. Über ihre Tätigkeit informiert sie auf ihrer Homepage. Im November 2017 hatte sie das Amtsgericht Gießen wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft (§ 219a StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Nachdem das Landgericht Gießen ihre Berufung zurückgewiesen hatte (BeckRS 2018, 30043), legte die Ärztin Revision ein. Das Verfahren wurde von der Öffentlichkeit mit großem Interesse verfolgt.
OLG gibt Revision wegen zwischenzeitlicher Gesetzesänderung statt
Das OLG hat nunmehr der Revision der Ärztin stattgegeben und die Sache nach Aufhebung des landgerichtlichen Urteils zurückverwiesen. Zugunsten der Angeklagten sei der – nach Erlass des Berufungsurteils – seit dem 29.03.2019 geänderte § 219a StGB anzuwenden. Auf der Grundlage der landgerichtlichen Feststellungen lasse sich nicht ausschließen, dass das neue Recht zu einer für die Angeklagte günstigeren Bewertung führen könnte.
LG muss unter Anwendung des neuen Rechts nochmals verhandeln
Möglicherweise könnten noch Feststellungen getroffen werden, die ergeben, dass die Informationen, die die Angeklagte im Internet über die in ihrer Praxis durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche veröffentlicht hat, bei Anwendung des neuen Rechts gemäß § 219a Abs. 4 StGB straflos wären. Die Sache müsse daher vor dem LG nochmals neu verhandelt werden.