Umgangsregelung enthält kein Umgangsverbot

Eine Umgangsregelung enthält nicht konkludent das Verbot, zu anderen Zeiten keinen Kontakt zum Kind aufzunehmen. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden und sich gegen die Ansicht des Kammergerichts gestellt. Die Rechtsbeschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Ordnungshaft für Vater

Ein Elternpaar hatte für seine beiden Kinder den Umgang grundsätzlich geregelt: Sie lebten bei der Mutter und dem Vater stand Wochenends- und Urlaubsumgang zu. Die Frau war jedoch nicht damit einverstanden, dass er die Kontakte ausweitete. An einer Reihe von Tagen holte der Mann das eine Kind von der Schule ab oder es entschied eigenmächtig, nach dem Unterricht zum Vater zu gehen. Außerdem brachte er bei zwei Umgangskontakten das andere Kind verspätet zurück. Das AG Darmstadt hatte bereits bei Erlass des Umgangsbeschlusses den Beteiligten die Verhängung von Ordnungsmitteln angedroht. Die Mutter beantragte die Festsetzung eines Ordnungsgelds in Höhe von mindestens 10.000 Euro. Das Familiengericht verhängte insgesamt zwölf Tage Ordnungshaft. Die Beschwerde des Vaters war beim OLG Frankfurt a. M. größtenteils erfolgreich.

Grundsätzliche Bedeutung bejaht

Die Frankfurter Richter ließen sein Verhalten nicht gänzlich ungeahndet. Die verspätete Rückgabe im Anschluss an die regulären Umgangskontakte sanktionierten sie mit einem Ordnungsgeld von insgesamt 500 Euro. Die restlichen Vorfälle rechtfertigten aber kein Einschreiten des Gerichts. Eine konkrete Umgangsregelung entfalte – anders als vom Amtsgericht angenommen – nicht automatisch ein Gebot, außerhalb der geregelten Zeiten den Kontakt zu unterlassen. Solle ein Ordnungsgeld auf Basis einer Entscheidung verhängt werden, müsse der Titel selbst die Pflichten klar regeln. Dies gelte auch dann, wenn sich einem Laien möglicherweise aufdrängen müsse, dass zu anderen als den genehmigten Zeiten kein Umgang stattfinden solle. Damit stellte sich der Senat gegen eine vom KG und Teilen der Literatur vertretene Ansicht. Um eine höchstrichterliche Klärung zu ermöglichen, ließen die Familienrichter die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 05.06.2023 - 6 WF 68/23

Redaktion beck-aktuell, 20. Juni 2023.