Vater begehrte Umgang mit Kind
Die Beteiligten sind die nicht miteinander verheirateten Eltern eines im Februar 2019 geborenen Kindes. Sie trennten sich im Dezember 2019. Der Vater begehrte eine Umgangsregelung mit dem Kind mit Übernachtungen am Wochenende. Er lebt mit seiner neuen Lebensgefährtin und insgesamt sieben Hunden (darunter fünf Huskys und ein Labrador) zusammen und betreibt Schlittensport. Die Mutter verweigerte diese Umgangskontakte, solange nicht gewährleistet sei, dass das Kind nicht mit mehr als zwei Hunden in Kontakt kommt und die anderen in dieser Zeit im Zwinger gehalten werden.
FamG machte Abwesenheit der Hunde zur Auflage für Umgang
Das Familiengericht verpflichtete die Mutter, dem Vater regelmäßigen Umgang zu gewähren. Dabei bestimmte es, dass die zuvor geregelten Kontakte des Kindesvaters mit dem Kind nur in Abwesenheit der im Haushalt des Kindesvaters lebenden Hunde gestattet sind. Gegen diese Auflage richtet sich die Beschwerde des Vaters.
OLG: Beaufsichtigung bei Gegenwart der Hunde ausreichend
Die Beschwerde hatte teilweise Erfolg. Das OLG wies darauf hin, dass den Bedenken der Mutter auch auf andere Weise Rechnung getragen werden könne. Geeignet und erforderlich sei allein, dass der Vater sicherstellen müsse, dass das Kind während der Umgangskontakte in Gegenwart von einem oder mehreren im Haushalt lebenden Hunden nicht unbeaufsichtigt ist.
Keine Kindeswohlgefährdung erkennbar
Vater und Mutter übten hier die elterliche Sorge gemeinsam aus. Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls seien weder dargetan noch ersichtlich. Es handele sich zwar um eine Vielzahl von Hunden, die während des Umgangs zugegen sein könnten. Die anwesenden Hunderassen seien jedoch für sich genommen nicht als gefährlich einzustufen, sondern im Gegenteil eher als menschenfreundlich, sozial und sanftmütig bekannt. Da der Vater und seine Lebensgefährtin sich dem Hundesport zugewendet hätten, sei von einem regelmäßigen Training und Grundgehorsam auszugehen.
Keine Anhaltspunkte für Nichtwahrnehmung der Elternverantwortung
Es lägen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vater seiner Elternverantwortung und seinen Aufsichtspflichten zur Sicherstellung des Kindeswohls während der Umgangsausübung nicht Genüge tun würde. Gleichwohl sei hier die entsprechende Verpflichtung an den Vater zum Zwecke der Klarstellung und mahnenden Erinnerung zu tenorieren, so das OLG. Der Vater müsse besondere Aufmerksamkeit in den Situationen walten lassen, in denen die Hunde besonders aufgeregt seien oder sein könnten und in denen das Kind in engerem Kontakt mit einem der Hunde sei. Dass das Kind in unmittelbarem und engerem Kontakt mit mehreren Hunden gleichzeitig sei, sei mit Blick auf das Alter des Kindes ohnehin ausgeschlossen und werde vom Vater bei angemessener Wahrnehmung seiner Erziehungsverantwortung verhindert werden, betont das OLG.