Tierhalterhaftung auch bei mittelbaren Verletzungen durch helfendes Eingreifen

Der Halter eines Tieres haftet auch dann, wenn sich ein Mensch aufgrund der vom Tier herbeigeführten Gefahr zu helfendem Eingreifen veranlasst sieht. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden und einer Frau dem Grunde nach Schmerzensgeld zugesprochen, die bei dem Versuch, den ihre Katze am Kopf packenden Nachbarshund von dieser zu trennen, gestürzt war.

OLG: Auch durch helfendes Eingreifen verursachte Schäden erfasst

Das LG hatte die Klage abgewiesen. Das OLG sah es als erwiesen an, dass die Klägerin gestürzt sei, als sie versucht habe, den Nachbarshund, der sich auf ihren Kater gestürzt und diesen am Kopf gepackt hatte, und ihren Kater mit ihrem Besen zu trennen. Dabei habe sie Verletzungen am Hand- und Kniegelenk erlitten. Als Halter des Hundes habe der Beklagte für die erlittenen Schäden einzustehen. Die verschuldensunabhängige Haftung des Tierhalters bestehe bereits, wenn eine Verletzung adäquat kausal auf ein Tierverhalten zurückzuführen sei. Es komme nicht auf eine unmittelbar durch das Tier bewirkte Verletzung an. Ausreichend sei es, wenn sich ein Mensch durch die von dem Tier herbeigeführte Gefahr zu helfendem Eingreifen veranlasst sehe, betont das OLG. So liege es hier. Die Klägerin habe sich durch den Angriff des Hundes dazu veranlasst gesehen, dem Kater zur Hilfe zu eilen. Auch wenn es angesichts der winterlichen Verhältnisse aus objektiver Sicht unklug gewesen sei, sich schnell auf die Tiere zuzubewegen, sei es doch eine völlig naheliegende Reaktion gewesen. Der Höhe nach sei über die erlittenen Verletzungen noch Beweis zu erheben.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.01.2023 - 4 U 249/21

Redaktion beck-aktuell, 30. Januar 2023.