Schutzgemeinschaft für Bankkunden hat keine Klagebefugnis für Musterfeststellungsverfahren

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Musterfeststellungsklage eines eingetragenen Vereins, der Schutzgemeinschaft für Bankkunden, mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen. Der Kläger zähle nicht zu den qualifizierten Einrichtungen, die zur Erhebung einer Musterfeststellungsklage berechtigt seien. Wegen zahlreicher "Internet-Mitglieder" sei bereits die erforderliche Mindestzahl an Mitgliedern nicht erfüllt.

OLG: Mindestzahl von Mitgliedern wegen zahlreicher "Internet-Mitglieder" nicht erfüllt

Musterfeststellungsklagen dürfen insbesondere von qualifizierten Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 S. 1 UKlaG erhoben werden, die als Mitglieder mindestens 10 Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 350 natürliche Personen haben (§ 606 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Laut OLG erfüllt der Kläger hier weder die Mindestzahl hinsichtlich der Verbände aus dem gleichen Aufgabenbereich noch der natürlichen Personen. Den vorgelegten Mitgliederlisten seien zwar mehr als 350 Vereinsmitglieder zu entnehmen. Enthalten sei dabei jedoch eine große Zahl sogenannter Internet-Mitglieder. Diese seien nicht mitzurechnen, da sie keine Vollmitglieder darstellten. Insbesondere hätten sie kein Stimmrecht auf den Versammlungen des Musterklägers. Sie könnten damit nicht auf das Verhalten und die Geschicke des Vereins maßgeblich Einfluss nehmen.  Abzüglich dieser "Internet-Mitglieder" verfüge der Musterkläger nicht über die erforderlichen 350 Personen. Soweit der Kläger angekündigt habe, auch die "Internet-Mitglieder" mit einem Stimmrecht ausstatten zu wollen, sei eine entsprechende Satzungsänderung nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in das Register eingetragen worden.

Zweifel an weitgehend nicht-gewerbsmäßiger aufklärender oder beratender Tätigkeit

Es bestünden zudem erhebliche Zweifel, ob der Kläger tatsächlich in Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht-gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeit wahrnehme. Es stehe im Raum, dass die gerichtliche Geltendmachung von Verbraucherinteressen beim Kläger eine wesentliche, keinesfalls eine nur untergeordnete Rolle spiele, so das OLG.

Redaktion beck-aktuell, 3. Januar 2022.