Schmerzensgeld wegen Shisha-Abgabe an Minderjährige
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Der Betreiber eines Pubs muss sich so verhalten, dass Körper, Leben und sonstige Rechtsgüter der Gäste nicht verletzt werden. Deswegen macht er sich haftbar, wenn er an Minderjährige ohne Altersüberprüfung eine Shisha abgibt. Auf die Wirksamkeit eines beabsichtigten oder abgeschlossenen Vertrages komme es dabei nicht an, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Die ungeprüfte Abgabe einer Shisha an eine Minderjährige verstoße gegen die Bestimmungen des Jugendschutzes.

Minderjähriger Shisha gegeben

Die Beklagte betreibt einen Pub. Die damals minderjährige Klägerin suchte das Lokal auf, um gemeinsam mit ihrer Freundin eine Shisha zu rauchen. Dabei erlitt sie eine Kohlenmonoxid-Vergiftung. Sie litt an Atemnot und Schwindel und wurde zur Erstversorgung in eine Klinik gebracht. Nach mehrtägiger stationärer Behandlung musste die Klägerin mindestens elf kardiologische Termine wahrnehmen. Sie war mehrere Monate zu keinerlei körperliche Aktivitäten in der Lage. Noch ein Jahr nach dem Vorfall konnte sie keine gesteigerten körperlichen Aktivitäten wie Sport oder weite Spaziergänge durchführen. Ob ihre vollständige Leistungsfähigkeit wiederhergestellt werden kann, ist gegenwärtig unklar.

Schmerzensgeldklage erfolgreich

Die Klägerin verlangte ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 Euro, da die Mitarbeiter sie weder nach ihrem Alter gefragt noch eine korrekte Einweisung in die sachgerechte Benutzung der Shisha vorgenommen hätten. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 6.400 Euro verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Schutz- und Rücksichtspflichten verletzt

Die Beklagte habe die sie treffenden Schutz- und Rücksichtspflichten verletzt, bestätigte das OLG. Diese Pflichten bestünden unabhängig davon, ob der Vertrag im Hinblick auf die Minderjährigkeit der Klägerin wirksam zustande gekommen sei. Die Beklagte habe eine Pflichtverletzung begangen, da die Mitarbeiter ihres Lokals den Konsum tabakhaltiger Erzeugnisse ohne vorherige Alterskontrolle gestatteten. Sie hätten jedoch die Bestimmungen des Jugendschutzes einhalten müssen. Demnach dürften in Gaststätten weder Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche abgegeben noch dürfe ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden. Dies gelte auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas.

Minderjährige erlitt Krampfanfall 

Nach der vom LG durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass die Klägerin ohne vorherige Alterskontrolle eine Shisha bestellt und erhalten habe. Ebenfalls sei bewiesen worden, dass die Klägerin einen Krampfanfall erlitten habe. Der Umstand, dass die Freundin der Klägerin selbst symptomfrei geblieben sei, stehe dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entgegen. Es sei vielmehr ohne Weiteres nachvollziehbar, dass mehrere Personen unterschiedlich reagieren können, etwa, weil sie verschieden stark an einer Shisha ziehen, durch einen anderen Schlauch oder eine andere Öffnung mehr Kohlenmonoxid ausgesetzt werden oder die Kohlenmonoxidbelastung unterschiedlich gut vertragen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 11.07.2022 - 6 U 148/21

Redaktion beck-aktuell, 25. Juli 2022.