Schmerzensgeld nach Fahrradsturz durch losgerissenen Hund

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat einem Mann, der beim Fahrradfahren durch einen losgerissenen Hund zu Fall gebracht worden war, für die erlittenen Beeinträchtigungen, unter anderem Rupturen am Handgelenk, ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 Euro zuerkannt. Der Verlust an Lebensqualität durch Einbüßen der Möglichkeit, Motorrad und sportlich Fahrrad zu fahren, sei damit angemessen ausgeglichen.

Losgerissener Hund brachte Fahrradfahrer zu Fall

Der Kläger befuhr neben seiner Lebensgefährtin einen Rad- und Fußweg mit dem Fahrrad. Der Beklagte befand sich mit seiner Hündin oberhalb dieses Weges, als diese sich losriss und auf den Rad- und Fußweg rannte. Der Kläger stürzte und verletzte sich am rechten Arm und der rechten Hand. Er begehrte Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000 Euro sowie Erstattung entstandener Kosten. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 7.000 Euro sowie zu teilweiser Erstattung der geltend gemachten Kosten. Dagegen legte der Kläger Berufung ein, mit der er ein höheres Schmerzensgeld weiterverfolgte.

OLG: Schmerzensgeld von 7.000 Euro angemessen

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das LG habe hier zu Recht auf Basis der sachverständig bestätigten Beeinträchtigungen unter anderem eines Anpralltraumas des rechten Handgelenks und Ellenbogens, einer Radiusköpfchenfraktur sowie Rupturen am Handgelenk das Schmerzensgeld mit 7.000 Euro bemessen. Die geltend gemachten nicht unerheblichen Bewegungsbeeinträchtigungen am rechten Ellbogen seien sachverständig nicht festgestellt worden. Soweit sich der Kläger auf Schmerzen bei alltäglichen Abläufen wie dem An- und Ausziehen verweise, sei dies auf Basis des Sachverständigengutachtens nicht nachvollziehbar.

Probleme mit ausgeübten Freizeitsportarten angemessen kompensiert

Der Kläger sei durch die erlittenen Beeinträchtigungen in seinen Aktivitäten und seiner Lebensführung zwar auf Dauer eingeschränkt. So sei durch den Sturz ein erheblicher Verlust an Lebensqualität eingetreten, da der Kläger nicht mehr seine Freizeitsportarten, insbesondere Motorrad- und sportliches Fahrradfahren, ausüben könne. Dies habe das LG bei der Bemessung des Schmerzensgeldes indes angemessen berücksichtigt. Dabei habe das LG zu Recht auch in die Bewertung einfließen lassen, dass kein vorsätzliches Handeln des Beklagten vorgelegen habe.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 20.12.2022 - 11 U 89/21

Redaktion beck-aktuell, 10. Januar 2023.