Schiedsspruch bei unbegründetem Fehlen einer Unterschrift unwirksam

Ein Schiedsspruch, der nicht von allen beteiligten Schiedsrichtern unterschrieben ist, und einen Verhinderungsvermerk aufweist, aus dem kein Grund für das Fehlen entnommen werden kann, ist unwirksam. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.

Streit um Aufhebung eines Schiedsspruchs

Die Parteien streiten um die Aufhebung eines Schiedsspruchs im Zusammenhang mit der beabsichtigten Übernahme der Monsanto Company. Mit ihrer Schiedsklage begehrte die Antragstellerin nachfolgend wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung Schadensersatz von der Antragsgegnerin, da diese maßgeblichen Kosten nicht offengelegt habe. Das aus drei Schiedsrichtern bestehende Schiedsgericht wies die Klage mit “Endschiedsspruch“ vom August 2022 unter Auferlegung der Kosten auf die Antragstellerin zurück. Im Rahmen der drei Unterschriftsfelder für die Schiedsrichter finden sich nur zwei Unterschriften. Hinsichtlich des dritten Schiedsrichters wurde unterhalb des vorgedruckten Namens der Zusatz “signatur could not be obtained“ vermerkt. Die Antragstellerin begehrte die Aufhebung dieses Schiedsspruchs, hilfsweise die Feststellung seiner Unwirksamkeit.

OLG erklärt Schiedsspruch für unwirksam

Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass der angegriffene Schiedsspruch nicht wirksam ist. Es fehle an der erforderlichen Anzahl an Unterschriften. Ein Schiedsspruch sei grundsätzlich persönlich und eigenhändig von den Schiedsrichtern zu unterschreiben. Mit der Unterschrift solle sichergestellt werden, dass die unterzeichnenden Schiedsrichter die persönliche und rechtliche Verantwortung übernehmen und das ordnungsgemäße Zustandekommen des Schiedsspruchs feststellen. Sofern ein Schiedsrichter nicht zur Unterschriftsleistung in der Lage sei, müsse sich - ebenso wie im Zivilprozess - aus dem Verhinderungsvermerk sowohl die Tatsache der Verhinderung als auch deren Grund ergeben.

Verhinderungsvermerk enthielt keinen Grund für fehlende Unterschrift

Hier fehle es hinsichtlich des dritten Schiedsrichters an der Angabe eines Grundes für das Fehlen der Unterschrift. Aus dem maschinenschriftlichen Vermerk “signature could not be obtained“ ergebe sich nur, dass eine Unterschrift nicht erlangt werden konnte. Aus welchen Gründen die Unterschrift des Schiedsrichters nicht erlangt werden konnte, bleibe dagegen offen. Das Dokument stelle folglich keinen Schiedsspruch im Sinne eines finalen Ergebnisses des Schiedsgerichts dar. Es unterliege damit auch nicht der Aufhebung, wohl aber sei seine Unwirksamkeit festzustellen.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 27.04.2023 - 26 Sch14/22

Redaktion beck-aktuell, 2. Mai 2023.