OLG Frankfurt am Main: Schäden durch Hochwasser innerhalb des Flussbettes nicht von Elementarschadensversicherung gedeckt

Die Elementarschadenversicherung muss nicht für Hochwasserschäden an einem im Flussbett stehenden Wehr aufkommen. Ein Hochwasser innerhalb des Bettes eines oberirdisch fließenden Gewässers stellt keine "Überschwemmung" im Sinn des versicherten Risikos dar. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 01.11.2017 entschieden (Az.: 7 U 53/16).

Sachverhalt

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Entschädigungsleistungen aus einer Gebäudeversicherung. Sie betreibt ein Wasserkraftwerk, zu dem auch ein Granitwehr gehört. Dieses steht im Flussbett und leitet einen Teil der Wassermassen zur Kraftwerksanlage. Die Klägerin schloss zunächst eine allein auf das Wasserkraftwerk bezogene gewerbliche Gebäudeversicherung ab. Nachfolgend erweiterte sie den Vertrag um das Granitwehr. Das versicherte Risiko sollte nunmehr auch Elementarschäden abdecken. Im Sommer 2013 kam es zu einem Hochwasser, bei dem der Fluss auf das 40-fache seiner Normalmenge anstieg. Das Granitwehr wurde durch die erhöhte Fließgeschwindigkeit und den angestiegenen Druck erheblich beschädigt. Die Beklagte lehnte eine Schadensregulierung für diese Beschädigungen ab. Die dagegen gerichtete Klage wies das Landgericht mit der Begründung ab, es liege kein bedingungsgemäßer Überschwemmungsschaden vor.

OLG: Hochwasser innerhalb des Flussbettes keine “Überschwemmung“

Das Oberlandesgericht hat nunmehr auch die von der Klägerin eingelegte Berufung zurückgewiesen und die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt: Die hochwasserbedingte Beschädigung des Granitwehrs falle nicht unter das versicherte Risiko der “Überschwemmung“. Ein Hochwasser innerhalb des Bettes eines oberirdisch fließenden Gewässers sei keine Überschwemmung. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch liege eine Überschwemmung vor, wenn eine normalerweise trocken liegende Bodenfläche des versicherten Grundstücks von erheblichen Wassermassen bedeckt werde. Entsprechend definierten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen die Ursache einer Überschwemmung insbesondere als “Ausuferung von oberirdischen (stehenden oderfließenden) Gewässern“.

Beschädigung des Granitwehrs vorliegend nicht von Elementarschadenversicherung gedeckt

Bei einer “Ausuferung“ trete das Wasser aus seinem Flussbett beziehungsweise über das Ufer aus und überschwemme das anliegende - vormals trockene - Gelände. Auch der Begriff der “Überflutung“ zeige, dass von einer Überschwemmung erst dann auszugehen sei, wenn das Wasser nicht auf normalem Weg abfließe, sondern “auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung trete“. Da die Schäden an dem Granitwehr innerhalb des Flussbettes eingetreten seien, liege kein von der Elementarschadensversicherung umfasstes Risiko vor.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 01.11.2017 - 7 U 53/16

Redaktion beck-aktuell, 14. November 2017.

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