Rotlichtverstoß mit SUV rechtfertigt keine erhöhte Geldbuße
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Bei der Bemessung einer Geldbuße darf von dem im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelfall nur abgewichen werden, wenn der betreffende Einzelfall deutlich vom Normalfall abweicht. Nicht ausreichend ist der pauschale Verweis, dass der Betroffene bei seinem Rotlichtverstoß einen SUV fuhr, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main klarstellt. Mit seiner Rechtsbeschwerde hatte der Betroffene allerdings trotzdem keinen Erfolg.

AG hatte auf größere abstrakte Gefährdung durch SUV abgestellt

Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen eines Rotlichtverstoßes verurteilt. Dabei hatte es die vom Bußgeldkatalog neben dem Fahrverbot vorgesehene Regelbuße von 200 Euro auf 350 Euro erhöht. Zur Begründung hatte es auf die vorhandene Vorbelastung sowie die "größere abstrakte Gefährdung durch das geführte Kraftfahrzeug" verwiesen. Die kastenförmige Bauweise und erhöhte Frontpartie erhöhten "bei einem SUV das Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer".

OLG: Höhere Geldbuße nur bei deutlichem Abweichen vom Normalfall

Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte im Ergebnis vor dem OLG zwar keinen Erfolg. Nach den Ausführungen des 3. Strafsenats rechtfertigt allerdings die vom AG vorgenommene Argumentation keine Erhöhung der Regelbuße. Der Bußgeldkatalog diene der gleichmäßigen Behandlung sehr häufig vorkommender, wesentlich gleich gelagerter Sachverhalte, betonte das OLG. Er solle eine Schematisierung herbeiführen, sodass grundsätzlich "besondere Umstände des Einzelfalls zurücktreten". Nur ein deutliches Abweichen vom Normalfall rechtfertige deshalb eine Abweichung vom Bußgeldkatalog. Die Feststellung solch außergewöhnlicher Umstände bedürfe einer "über die Benennung eines diffusen Fahrzeugtyps oder Modells" hinausgehenden Betrachtung des Einzelfalls.

"Größere" abstrakte Gefährdung durch SUV nicht ausreichend

Die vom AG erwähnte "größere" abstrakte Gefährdung beziehungsweise "erhöhte" Verletzungsgefahr erfülle nicht die Anforderungen an derartige Feststellungen. Es fehle an der erforderlichen Einzelfallbetrachtung, soweit sich die Zumessungserwägungen auf einen "noch nicht einmal trennscharf bestimmbaren Fahrzeugtyp" ohne nähere Definition beschränkten. Jedenfalls wären "die wesentlichen gefährdungsrelevanten Charakteristika" zu ergründen gewesen. Da die Gruppe der "SUV" sehr heterogen sei, erscheine zudem ein Schluss von der Gruppenzugehörigkeit auf gefahrrelevante Umstände nicht möglich. Schließlich sei die vom AG angenommene erhöhte Verletzungsgefahr nicht allgemeinkundig, sondern Gegenstand von Untersuchungen mit diametralen Ergebnissen.

Höhere Geldbuße wegen vorangegangenen Rotlichtverstoßes gerechtfertigt

Die verhängte Geldbuße sei aber im Ergebnis wegen der gravierenden Vorbelastung des Betroffenen gerechtfertigt. Die Regelbuße beziehe sich auf einen nicht vorgeahndeten Betroffenen. Vorliegend habe der Betroffene 13 Monate vor der hier zu beurteilenden Ahndung bereits einen Rotlichtverstoß begangen. "Diese Vorahndung führt in der Gesamtschau des vorliegenden Einzelfalls dazu, dass ein deutliches Abweichen von dem im Katalog geregelten Normalfall festzustellen ist", betont das OLG. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 29.09.2022 - -OWi 1048/22

Redaktion beck-aktuell, 20. Oktober 2022.