OLG Frankfurt am Main: Rechtmäßigkeitsprüfung einer Dopingsperre kann auf CAS beschränkt werden

Ein Berufssportler kann sich nicht auf die Rechtswidrigkeit einer Dopingsperre berufen, wenn er sich verpflichtet hat, den internationalen Sportschiedsgerichtshof (CAS) als einzige Berufungsinstanz anzuerkennen und eine Überprüfung durch den CAS unterlassen hat. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 21.12.2017 entschieden. Die Verknüpfung von Lizenzerteilung und Verpflichtungserklärung beinhalte auch keinen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, so das OLG (Az.: 11 U 26/17 (Kart)).

Dopingsperre gegen Berufsradrennfahrer verhängt

Der Kläger ist Berufsradrennfahrer. Er begehrt vom Beklagten, dem Bund Deutscher Radfahrer (BDR) – dem Dachverband des deutschen olympisch organisierten Radsports – Schadensersatz wegen einer gegen ihn vom Bundessport- und Schiedsgericht (BSSG) verhängten Dopingsperre. Der Beklagte ist Mitglied des Weltradsportverbandes "Union Cycliste Internationale" (UCI) und erteilt Sportlern die erforderliche Lizenz zur Teilnahme am Radsport. Das BSSG ist ein Organ des beklagten Verbandes.

Rechtsmittel durch Unterwerfungserklärung auf Berufung zum CAS beschränkt

Der Kläger erhielt in der Vergangenheit Lizenzen und verpflichtete sich mit Antragstellung, die Reglements des UCI anzuerkennen. Insbesondere erklärte er, sich den Strafen zu unterziehen, die ihm gegenüber ausgesprochen werden und Berufungen den im Reglement vorgesehenen Instanzen vorzutragen. Ausdrücklich unterzeichnete er folgende Verpflichtung: "Ich akzeptiere das TAS/CAS als einzig kompetente Berufungsinstanz (…). Ich akzeptiere, dass das TAS/CAS als letzte Instanz entscheidet und dass seine Beschlüsse endgültig und ohne Anspruch auf Berufung sind."

Kläger ließ Sperre vom CAS nicht überprüfen

Der Kläger gehörte dem Testpool der am häufigsten kontrollierten Sportler an und unterlag strengen Meldeauflagen. Die Nationale Anti-Doping-Agentur Deutschland informierte den Beklagten über drei Meldepflicht- und Kontrollversäumnisse des Klägers. Das BSSG verhängte daraufhin gegen den Kläger eine 12-monatige Sperre. Diesen Beschluss ließ der Kläger nicht vom CAS überprüfen. Seine Klage auf Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns, die er damit begründete, die Sperre sei rechtswidrig ausgesprochen worden, wies das Landgericht Frankfurt am Main ab. Dagegen legte der Kläger Berufung ein.

OLG: Unterwerfungserklärung schließt Überprüfung der Sperre durch ordentliches Gericht aus

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Der Kläger könne sich nicht auf die behauptete Unrichtigkeit des BSSG-Beschlusses berufen, so das OLG. Er habe sich hinsichtlich der Frage etwaiger Dopingverstöße der Verbandsgerichtsbarkeit des Beklagten und der Anerkennung des CAS als einziger Berufungsinstanz unterworfen. Trotz der ihm erteilten Rechtsbehelfsbelehrung habe er keine Berufung zum CAS eingelegt. Nach Ansicht des OLG stellt das Verlangen der Unterwerfungserklärung bei Abwägung der beiderseitigen Interessen auch keinen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch den Beklagten dar. Der Beklagte habe zwar auf dem Markt der Zulassung von Sportlern zur Teilnahme an Radsportveranstaltungen eine Monopolstellung. Bei der Erteilung von Lizenzen handele es sich auch um eine gewerbliche Leistung im geschäftlichen Verkehr.

Kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Verknüpfung von Lizenzerteilung und Unterwerfungserklärung 

Die verlangte Unterwerfung unter die Verbandsgerichtsbarkeit und Anerkennung des CAS als einziger Berufungsinstanz beinhalte jedoch keinen Missbrauch dieser marktbeherrschenden Stellung, so das OLG. Es entspreche dem Interesse nicht nur des Beklagten als Fachverband des Deutschen Radsports, sondern auch der den Radsport ausübenden Athleten, dass zunächst das BSSG über das Vorliegen von Dopingverstößen entscheide. So könne ein fachlich kompetentes Gremium schnell und deutschlandweit einheitlich über Dopingverstöße entscheiden. Soweit das BSSG kein unabhängiges Schiedsgericht, sondern ein Organ des Beklagten sei, führe auch dies nicht zur Unwirksamkeit der Unterwerfung. Dem Kläger habe eine Berufung zum CAS offen gestanden. Der CAS stelle nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BeckRS 2016, 10974 - Pechstein) eine "unabhängige und neutrale Instanz" dar.

Sportschiedsgerichte durch Spezialwissen am besten qualifiziert

Laut OLG stellt sich die Beschränkung der Überprüfung einer Sperre auf den CAS unter Ausschluss ordentlicher Gerichte auch nicht aus sonstigen Gründen als rechtsmissbräuchlich dar. Den Grundrechten des Klägers auf Justizgewährung sowie auf freie Berufsausübung stehe die gleichfalls verfassungsrechtlich gewährleistete Verbandsautonomie des Beklagten gegenüber. Der Bedeutung einheitlicher und effektiver Anti-Doping-Richtlinien sowohl im internationalen wie im nationalen Kontext werde am besten ein einheitliches Schiedsgericht gerecht, betont das OLG. Auch könnten Sportschiedsgerichte am ehesten die Chancengleichheit der Sportler bei der Teilnahme am organisierten Sport durchsetzen und hätten durch die ständige Befassung mit sportspezifischen Streitigkeiten das notwendige Spezialwissen. Soweit der Kläger geltend mache, dass die Anrufung des CAS aus finanziellen Gründen unzumutbar sei, seien diese Ausführungen nicht hinreichend substantiiert.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 21.12.2017 - 11 U 26/17

Redaktion beck-aktuell, 3. Januar 2018.

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